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menen Handlungen sind für gültig zu erachten, insofern nicht in einzelnen Fällen durch
rechtskräftige Entscheidung das Gegentheil bestimmt worden ist.
9.Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist mit Ausführung
dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und das Königliche Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben Dresden, am 14ten September 1843.
Friedrich August.
)Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim.
/47.) Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes über die Vertretung der Schulgemeinden betreffend;
vom 17ten September 1843.
Zu Ausführung des Gesetzes vom 14ten September 1843, über die Vertretung der
Schulgemeinden, verordnet das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, un-
ter Zurücknahme der Verordnung vom öten August 1841, die Mitwirkung der Gemein-
den bei Verwaltung der Schulangelegenheiten betreffend, andurch, wie folgt:
§ 1. a) Bedarf es in zusammengesetzten Schulgemeinden einer Beschlußfassung in Zu § 3 des
den, § 1 des Gesetzes erwähnten, Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Schule, so ist Gesetzes.
deshalb nicht weiter die Erklärung der, auf den Grund der Verordnung vom 5ten Au-
gust 1841, § 9 und § 13, c, aa und d hierzu bestellten, besondern Ausschüsse (Schul-
gemeinderäthe) — welche hiermit aufgehoben werden — zu erfordern, vielmehr in sol-
chen Fällen folgendergestalt zu verfahren:
Die Schulinspection, oder, wenn die Einleitung der Verhandlung nicht unmittelbar
von solcher ausgeht, der Schulvorstand hat sämmtliche Vertreter der, nach § 3 des Ge-
setzes (vergl. & 1 des Gesetzes) hierzu competenten, Corporationen, sowie die Besitzer
der § 3 des Gesetzes erwähnten Grundstücke, oder deren Stellvertreter, wenn dergleichen
einmal für immer hierzu bestimmt sind, nach Beschaffenheit der Sache, entweder
aa) zu einer gemeinschaftlichen Berathung zu veranlassen, over
bb) deren schriftliche Erklärung zu erfordern.
Ist auf letzterem Wege gar keine, oder doch keine bestimmte oder vollständige Er-
klärung der Betheiligten erlangt worden, so hat die Schulinspection solche, soweit nöthig,