Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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B. Tritt obige Voraussetzung nicht ein, oder wird die Abänderung der bisherigen 
Verfassung einstimmig beantragt, oder, dafern nicht alle Betheiligten solche verlangen, 
von der Consistorialbehörde, an welche dießfalls zu berichten ist, für angemessen befun- 
den, so hat die Schulinspection folgendes zu veranstalten: 
a) Gehört zum Schulbezirk ein Gemeindetheil, der mehr als einen Stimmberech- 
tigten zählt, so ist zuvörderst, nach § 1, b gegenwärtiger Verordnung, festzu- 
stellen, ob dieser durch den Gemeinderath seines Gemeindebezirks, oder beson- 
ders zu vertreten sei. 
b) Nach dessen Erfolg, oder beziehendlich sofort hat die Schulinspection sämmtliche 
selbständige Bestandtheile des vereinigten Schulbezirks, und zwar 
aa) die größern Gemeinden durch ihre Gemeinderäthe, 
bb) die kleinern (§ 54 der Landgemeindeordnung) durch ihren Gemeindevor- 
stand und Gemeindeältesten, sowie 1 
cc) die Gemeindetheile durch ihre Vertreter, oder, wenn nur ein Stimmbe- 
rechtigter in solchen vorhanden ist, diesen in Person (S. oben B, a) und 
dd) die Besitzer der § 3 des Gesetzes erwähnten Grundstücke, oder deren Stell- 
vertreter in Person zu einer gemeinschaftlichen Verhandlung einzuladen. 
) In dieser ist darüber, in welcher Maaße und aus wie viel Mitgliedern, mit 
Rücksicht auf das örtliche Bedürfniß, der Schulvorstand zu bilden sei, wo mög- 
lich, Vereinigung zu treffen. 
Es ist hierbei einerseits zwar auf Vereinfachung des Geschäftsganges, an- 
drerseits aber darauf zu sehen, daß der Zweck der Vertretung aller Theile des 
vereinigten Schulbezirks möglichst gesichert werde. 
d) Kömmt eine Vereinigung bei gedachter Verhandlung zu Stande, so ist solche 
in dem darüber aufzunehmenden Protocolle von den Anwesenden zu vollziehen, 
und von der Schulinspection der vorgesetzten Confistorialbehörde zur Bestätigung 
anzuzeigen, entgegengesetzten Falls aber die Entscheidung dieser Behörde einzu- 
holen. 
§ 3. Besteht in einfachen ländlichen Schulbezirken (IJ 1 des Gesetzes), außer dem Zu §& 5, b des 
Gemeinderathe, bereits ein besonderer Schulvorstand, so ist darüber, ob es bei der bis- Gesetzes. 
herigen Verfassung bewenden solle, die Erklärung des Gemeinderaths zu erfordern, und 
hiernach, wegen dessen Beibehaltung, oder Auflösung, das Nöthige zu veranstalten. 
Außer diesem Falle hat in einfachen ländlichen Schulgemeinden die Bildung eines 
besondern Schulvorstandes lediglich auf eignen Antrag des Gemeinderaths zu erfolgen. 
Nur in großen Schulgemeinden dieser Art, wo die Umfänglichkeit der Schulanstal= 
ten, zu entsprechender Vollziehung der bezüglichen Vorschriften des Schulgesetzes, die Be- 
stellung eines eignen Schulvorstandes zu erfordern scheint, hat die Schulinspection Amts- 
1843. 23
	        
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