Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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lich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des andern Staates über- 
gehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der 
Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate 
abgehenden oder darin verbleibenden. 
Artikel 8. Die Königl. Sächsische und die Königl. Preußische Regierung verpflich- 
ten sich, Fürsorge zu treffen und die beiderseitigen Eisenbahngesellschaften dazu anzuhalten, 
daß, wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordentlicher Umstände 
größere Truppenbewegungen in der Richtung der im Artikel 1. genannten Eisenbahnen 
Statt finden sollten, für diese und für Sendungen von Waffen-, Kriegs= und Verpfle- 
gungsbedürfnissen, sowie Militäreffecten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Be- 
förderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigen Falles auch außerordentliche 
Fahrten eingerichtet und für dergleichen Transporte nicht blos die unter gewöhnlichen Um- 
ständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern die sonst noch vorhandenen 
Transportmittel der Gesellschaft benutzt werden. 
Den Militärverwaltungen der contrahirenden Staaten wird gegenseitig die Befugniß 
vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten nöthigen Falles auch eigner Transport= und 
Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen wird an die Eisenbahngesellschaften nur ein 
mäßiges Bahngeld entrichtet. Findet daneben noch die Benutzung der Transportmittel der 
Gesellschaft Statt, so wird solche nach billigmäßigen Sätzen besonders vergütet. 
Rücksichtlich der Beförderungspreise für Truppen-, Waffen-, Kriegs= und Verpfle- 
gungsbedürfnisse, sowie für Militäreffecten jeglicher Art soll in den obengedachten Fällen 
kein Unterschied zwischen den beiderseitigen Regierungen gemacht und von keiner derselben 
ein höherer Preis gefordert werden, als derjenige, welchen die betreffende Regierung für 
ihre eignen Transporte der gedachten Art an die Unternehmer der in Ihrem Gebiete be- 
legenen Bahnstrecke zu entrichten haben würde. 
Die Hohen contrahirenden Regierungen sind übrigens gegenseitig darüber einverstan- 
den, daß einer jeden auf der Eisenbahn von Breslau über Dresden nach Leipzig und 
Magdeburg, sowie in entgegengesetzter Richtung durch das Gebiet des andern Theils zu 
bewirkenden Truppensendung die herkömmliche Anzeige und Vernehmung mit der bethei- 
ligten Regierung binnen angemessener Frist vorausgehen müsse. 
Artikel 9. In Betreff der Postverhältnisse ist man übereingekommen, daß den 
Königl. Preußischen Postsendungen jeglicher Art, sie mögen in Briefen, Geldern oder 
Packeten bestehen, welche mit Benutzung der Eisenbahn zwischen Dresden und Görlitz, von 
Görlitz ab oder nach Görlitz durch das Königl. Sächsische Gebiet gehen können, der un- 
gehinderte Transit durch das Königreich Sachsen sowohl nach und aus Preußischen Pro- 
vinzen, als auch nach und aus andern Staaten gegen Entrichtung angemessener Transit- 
vergütungen an die Königl. Sächsische Postcasse so lange gewährt werde, als der Postbe- 
trieb auf der in Rede stehenden Eisenbahn Statt findet. 
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