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lich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des andern Staates über-
gehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der
Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate
abgehenden oder darin verbleibenden.
Artikel 8. Die Königl. Sächsische und die Königl. Preußische Regierung verpflich-
ten sich, Fürsorge zu treffen und die beiderseitigen Eisenbahngesellschaften dazu anzuhalten,
daß, wenn in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordentlicher Umstände
größere Truppenbewegungen in der Richtung der im Artikel 1. genannten Eisenbahnen
Statt finden sollten, für diese und für Sendungen von Waffen-, Kriegs= und Verpfle-
gungsbedürfnissen, sowie Militäreffecten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Be-
förderung auf Eisenbahnen überhaupt geeignet sind, nöthigen Falles auch außerordentliche
Fahrten eingerichtet und für dergleichen Transporte nicht blos die unter gewöhnlichen Um-
ständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern die sonst noch vorhandenen
Transportmittel der Gesellschaft benutzt werden.
Den Militärverwaltungen der contrahirenden Staaten wird gegenseitig die Befugniß
vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten nöthigen Falles auch eigner Transport= und
Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen wird an die Eisenbahngesellschaften nur ein
mäßiges Bahngeld entrichtet. Findet daneben noch die Benutzung der Transportmittel der
Gesellschaft Statt, so wird solche nach billigmäßigen Sätzen besonders vergütet.
Rücksichtlich der Beförderungspreise für Truppen-, Waffen-, Kriegs= und Verpfle-
gungsbedürfnisse, sowie für Militäreffecten jeglicher Art soll in den obengedachten Fällen
kein Unterschied zwischen den beiderseitigen Regierungen gemacht und von keiner derselben
ein höherer Preis gefordert werden, als derjenige, welchen die betreffende Regierung für
ihre eignen Transporte der gedachten Art an die Unternehmer der in Ihrem Gebiete be-
legenen Bahnstrecke zu entrichten haben würde.
Die Hohen contrahirenden Regierungen sind übrigens gegenseitig darüber einverstan-
den, daß einer jeden auf der Eisenbahn von Breslau über Dresden nach Leipzig und
Magdeburg, sowie in entgegengesetzter Richtung durch das Gebiet des andern Theils zu
bewirkenden Truppensendung die herkömmliche Anzeige und Vernehmung mit der bethei-
ligten Regierung binnen angemessener Frist vorausgehen müsse.
Artikel 9. In Betreff der Postverhältnisse ist man übereingekommen, daß den
Königl. Preußischen Postsendungen jeglicher Art, sie mögen in Briefen, Geldern oder
Packeten bestehen, welche mit Benutzung der Eisenbahn zwischen Dresden und Görlitz, von
Görlitz ab oder nach Görlitz durch das Königl. Sächsische Gebiet gehen können, der un-
gehinderte Transit durch das Königreich Sachsen sowohl nach und aus Preußischen Pro-
vinzen, als auch nach und aus andern Staaten gegen Entrichtung angemessener Transit-
vergütungen an die Königl. Sächsische Postcasse so lange gewährt werde, als der Postbe-
trieb auf der in Rede stehenden Eisenbahn Statt findet.
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