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doch zu deren Annahme erklärt haben, durch die Bezirkssteuereinnahmen in Zeiten erhalten,
auch haben sie von denselben über jede Veränderung der Steuereinheiten und einzelnen Be-
träge Nachricht zu erwarten. Es wird zweckmäßig sein, daß die Heberegister Lon den
Localeinnehmern persönlich in Empfang genommen werden, um sich über die zu treffenden
Einrichtungen näher zu verständigen. (§ 33)
§ 17. Die Stadträthe, welche die Catasterführung und die Localsteuerverwaltung
überhaupt zu besorgen haben, werden dergleichen Heberegister auch zu ihrem Gebrauch in
Anwendung bringen. Die Steuerverwaltung in den Vierstädten der Oberlausitz wird
derjenigen der übrigen Städte des Landes, in welchen die allgemeine Städteordnung ein-
geführt ist, vom 1sten Januar 1844 ab, dem Particularvertrage gemäß, böllig gleich-
gestellt und es erstreckt sich die Wirksamkeit des Kreissteuerraths von diesem Tage an über
die nurgedachten Städte ebenso, wie sich die Concurrenz der Provinztialstände bei der Steu-
erverwaltung erledigt.
§ 18. Zu den Lieferscheinen, mittelst welcher die Localsteuereinnehmer die Steuern
an die Bezirkssteuereinnahmen terminlich einzurechnen haben, ist sich des unter C. beige-
druckten Schemas zu bedienen.
Auch die Stadträthe, welche die Steuerverwaltung führen, werden ein ähnliches Schema
in Anwendung bringen können; jedoch bleibt für den Fall, daß das obige einer Abände-
rung bei ihnen bedürfen sollte, solche annoch eintreten zu lassen, vorbehalten. Dem Liefer-
scheine auf den vierten Steuertermin ist, insofern die Abführung aus erheblichen Ursachen
nicht sofort ganz vollständig erfolgen könnte, ein namentliches Restantenverzeichniß und die
Attestation des Gemeindevorstandes oder Bürgermeisters über die Richtigkeit der Einnahme
und Ablieferung beizufügen. Es bleibt jedoch den Bezirkseinnahmen vorbehalten, in ge-
wissen Fällen, wo sie es unter den vorwaltenden Umständen nach ihrem pflichtmäßigen Er-
messen für nothwendig halten, auch bei den übrigen Steuereinrechnungen ein namentliches
Verzeichniß der Restanten zu erfordern und die Zahlungsfähigkeit derselben zu erörtern.
Die Journale und Manuale der Bezirkssteuereinnehmer sind nach den Mustern unter D.-
und L. einzurichten. —
Wegen Einrichtung einer geeigneten Rechnungsform für letztere, wird die Bestimmung
noch vorbehalten. (8 34) «
§19.UmdieVertretungetwanigerCassenmängelundUnrichtigkeitenvonSeiten
der Gemeinden möglichst abzuwenden, wird den Bezirkssteuereinnahmen bei wahrgenommener
Vernachlässigung in der Steuerablieferung, aus eigenem Antriebe, oder auf Anlangen der
Gemeindebehörden gestattet, eine Cassenrevision der Ortseinnehmer, unter Zuziehung des
Ortsvorstandes over der Gerichtspersonen, vorzunehmen.
§ 20. Die Einnehmergebühr oder der Aufwand für die Receptur der Steuern und
den Verwaltungsaufwand überhaupt, ist nicht nach dem Sollbetrage der Steuereinheiten,
sondern davon, was an Steuern wirklich baar zur Bezirkseinnahme abgeliefert wird, ter-
minlich in Abzug zu bringen und auf dem Lieferscheine zu bemerken.
1843. 27