Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

(∆ 162) 
& 6. Je nachdem ein Techniker entweder vom Kreissteuerrathe unmittelbar beschäf- 
tigt, oder zur Unterstützung einer Bezirkssteuereinnahme angewiesen wird, hat derselbe ent- 
weder vom Kreissteuerrathe oder der betreffenden sonstigen Behörde (§ 2) die nöthigen Un- 
terlagen und die etwa erforderliche specielle Anleitung zur Vollziehung des Auftrags zu 
erhalten, sich auch vorkommenden Falls wegen Ertheilung nöthiger Auskunft an die betref- 
fende Behörde zu wenden, die von derselben ihm bezeichneten Personen zuzuziehen, und 
nach Beendigung des Geschäfts die Berechnungen, Zeichnungen, Protocolle, Flurbuchs- 
nachträge und Unterlagen mittelst kurzer Eingabe an diejenige Behörde, an welche er vom 
Kreissteuerrathe gewiesen wird, abzugeben. 
7. Ueber alle dienstliche Verrichtungen sind stets Protocolle aufzunehmen, welche 
getreulich, vollständig und deutlich abgefaßt, den zugezogenen Personen vorgelesen, und 
von denselben unterschrieben werden, auch etwanige Anträge und Einwendungen der Be- 
theiligten enthalten müssen. 
§ 8. Den Technikern ist nicht gestattet, bei Erpeditionen an Ort und Stelle irgend 
eine unentgeldliche Leistung von Gemeinden oder Betheiligten zu verlangen oder anzuneh- 
men, mit Ausnahme der Kettenzieher, welche in Angelegenheiten, die das Privatinteresse 
betreffen, von den Betheiligten zu stellen sind. 
§ 9. In denjenigen Sachen, wo Liquidirung von Kosten statthaft ist, (§ 42 des 
Grungsteuergesetzes) hat der Techniker 
a.) bei Expeditionen außerhalb seines Wohnortes für jeden auf das Geschäft verwen- 
veten Tag, einschließlich der Reisetage, Zwei Thaler, 
b.) bei Erxpeditionen an seinem Wohnorte Einen Thaler für jeden Tag, 
zu den Acten zu liquidiren, welche Kosten an die betreffende Bezirkssteuereinnahme zu be- 
zahlen, und von letzterer der Staatscasse zu berechnen sind. 
§ 10. Die Obrigkeiten und Ortsgerichtspersonen haben den Technikern auf deren 
Anlangen mit, den erforderlichen Nachrichten, Auskunftsertheilungen und Nachweisungen an 
die Hand zu gehen, überhaupt aber dieselben bei ihren Geschäften thunlichst zu unterstützen. 
§& 11. Bei Localerörterungen wird in der Regel die Zuziehung der Ortsgerichtsper- 
sonen stets nothwendig sein. 
§ 12. Bei Vermessungen und Bonitirungen an Ort und Stelle hat der Techniker 
die Grundstücke, namentlich die bestellten Aecker, möglichst zu schonen, auch für unzwei- 
felhafte Feststellung der in Frage kommenden Grenzen zu sorgen, deshalb nach Befinden 
die angrenzenden Grundstücksbesitzer zuzuziehen, und bei nicht zu erledigenden Grenzdiffe- 
renzen sich an die betreffende Gerichtsbehörde zu wenden. 
13. Jeder Steuerconducteur hat über die in seinen Händen verbleibenden Dienst- 
schriften ordentliche Acten anzulegen, und dieselben bis zu deren Abgabe an den Kreis- 
steuerrath oder die betreffende Bezirkssteuereinnahme nicht allein sorgsam aufzubewahren, 
sondern auch in ein Verzeichniß einzutragen.
	        
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