Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Kettenmessung stattgefunden hat. In einem solchen Falle können die auf dergleichen ver- 
schiedenen Parcellen im Ganzen haftenden Steuereinheiten in der obigen Maaße verhältniß- 
mäßig vertheilt werden. 
§#22. Diese verhältnißmäßige Unterbringung der auf dem von der Zergliederung be- 
troffenen Ganzen nach dem neuen Cataster gehafteten Steuereinheiten auf die neugebildeten 
Parcellen geschieht in jedem einzelnen Falle 
a) im blosen Verhältniß der Flächengrößen der Trennstücke, entweder wenn das zu 
theilende Ganze nur aus einerlei Bodenart besteht, oder wenn, bei verschiedener Beschaffen- 
heit des Bodens, jedes Trennstück, im Verhältniß der Fläche, gleichmäßig von den verschie- 
denen Bodenclassen der ganzen Parcelle betroffen wird; 
b) im combinirten Verhältnisse der Flüche und Qualität oder nach dem verschiedenen 
Capitalwerthe der Trennstücke, jedoch ohne Rücksichtnahme auf deren Bestand mit Hotz, 
Gcetreide 2c., wenn die Bodenbeschaffenheit der ganzen Parcelle eine verschiedene und un- 
gleich vertheilte ist. 
§ 23. Anlangend die Regulirung der Steuereinheiten bei eintretender Veränderung 
der bisherigen oder bei dem Entstehen neuer Steuerobjecte (§ 3, B), so hat der Techniker 
alle für die Berechnung und Feststellung der neuen und zu verändernden Steuersätze er- 
forderlichen Vorarbeiten an Vermessungen, Bonitirungen, Abschätzungen von Wohnungs- 
räumen, Bestimmungen des Entfernungsbezirks, der Ansteigung der Zugangswege, der cli- 
matischen Abstufung 2c. vorzunehmen, überhaupt aber alle auf die Ermittelung der Steuer- 
einheiten einflußreichen Umstände zu erörtern, auch die neuen und veränderten Steuersätze, 
insofern nicht durch Entscheidung des Kreissteuerrathes zu erledigende Widersprüche der In- 
teressenten vorliegen, unter Berücksichtigung der für die Flur angenommenen Roggenpreise 
und Holzpreise, auszuwerfen. 
& 24. Bei Abschätzung der ins Privateigenthum übergegangenen Staatsgrundstücke, 
sowie überhaupt bei Würderung aller neuen Steuerobjecte, an Grundstücken und Gebäuden, 
hat sich der Techniker nach den in der betreffenden Flur oder Orte bestehenden allgemeinen 
Besteuerungsverhältnissen genau zu richten, und vorhandene Besteuerungen ähnlicher Gegen- 
stände thunlichst zum Anhalten zu nehmen. 
8 25. Findet der Techniker bei seinen Arbeiten Fehler oder Irrthümer in der bis- 
herigen Vermessung und Abschätzung einzelner Parcellen, welche nach Vorschrift des Grund- 
steuergesetzes § 19, a. zu beachten und zu berichtigen sind, oder wird er zu deren Berich- 
tigung vom Kreissteuerrathe angewiesen; so hat er, insofern sich solche Fehler nicht aus dem 
zuvor einzusehenden Rechnungsmanuale beseitigen lassen, hinsichtlich der betreffenden Par- 
cellen ebenfalls die 9 23 gedachten Arbeiten zu vollziehen, und das Ergebniß dem Kreis- 
steuerrathe anzuzeigen. 
Damit jedoch an den Steuereinheitensummen nicht durch jede unerhebliche Flächen- 
differenz, welche sich bei Nachmessungen gegen das Originalflurbuch etwa ergiebt, Aen- 
derungen entstehen, und dadurch Abschreibungen und Zuschreibungen in den Catasternach-
	        
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