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trägen veranlaßt werden; so hat der Techniker nur solche Abweichungen als wirkliche.
Irrungen und Fehler zu berücksichtigen, die das Gesetz (6 19, a) als solche bezeichnet.
& 26. Ueber alle mit den einzelnen Parcellen und Steuerobjecten vorgehenden Ver-
änderungen, gleichviel ob sie von Parcellenzergliederungen, Berichtigungen, Entstehung oder
Wegfall neuer Steuerobjecte herrühren, hat der Techniker einen, seinen Arbeiten stets
beizufügenden, Flurbuchsnachtrag zu fertigen, welcher die veränderten Parcellen in ihrem
neuen Zustande vollständig darstellt, und an die Stelle der nunmehr wegfallenden Par-
cellen des Flurbuchs tritt.
# 27. Auch hat er alle vorgegangene Veränderungen unmittelbar in das Croquis
der Flur, insofern die Deutlichkeit nicht darunter leidet, durch rothe Linien nachzutragen,
oder, wo dieß wegen des zu kleinen Maaßstabes etwa nicht thunlich ist, für die verän-
derten Parcellen Beiblätter in größerem Maaßstabe zu dem Croquis zu zeichnen.
& 28. Zu den §§ 26, 27 gedachten Flurbuchs= und Croquis-Nachträgen sind die
etwa vorhandenen Risse und Zeichnungen über die betroffenen Parcellen, ingleichen die
dazu gehörigen Acten, jederzeit zu benutzen.
Namentlich ist, wo die Abtretung von fiscalischem Eigenthume in Frage kommt, nicht
nachzumessen, sondern der Inhalt jeder Parcelle, wie er in der Veräußerungsurkunde ent-
halten, in den Flurbuchsnachtrag einzutragen, und das betreffende Croquis entweder nach
den bei der Cameral= oder Forstvermessung aufgenommenen Rissen zu zeichnen und zu
ergänzen, oder, wenn diese Risse nicht zu erlangen, unter Zugrundelegung weniger ge-
messener Linien, nach dem Augenmaaße zu zeichnen.
Desgleichen hat der Steuerconducteur, wenn in Folge von Zusammenlegung die Um-
arbeitung des Flurbuchs und Croquis nöthig wird, zum neuen Croquis aus dem alten
oder nach den Menselblättern die Flurgrenzen und alle nicht zur Zusammenlegung ge-
kommenen Parcellen zu copiren, in den übrigen Naum aber die Rainungen der neuent-
standenen Parcellen mit den neuen Witthschafts-- und Communicationswegen nach dem
Zusammenlegungsrisse einzutragen, sodann das neue Croquis zu numeriren, hierauf das
neue Flurbuch in Bezug auf die Parcellennummern, die Besitzer und Inhalte der Par-
cellen unter Benutzung der Zusammenlegungsaecten und des Zutheilungsplans anzulegen, und
nach dessen Erfolg diese Arbeiten an Ort und Stelle zu revidiren. Die Auswerfung der
Steuereinheiten ist nach dieser Revision in der §§ 21, 22 vorgeschriebenen Maaße zu bewirken.
&20. Von der Instruction für das Vermessungspersonal vom öten Mai 1837
und von der Geschäftsanweisung für die Abschätzung des Grundeigenthums vom 3sten
März 1838 wird jedem Techniker ein Eremplar ausgehändigt, indem die darin enthal-
tenen Bestimmungen im Allgemeinen auch auf die Geschäftsobliegenheiten und Dienst-
pflichten der Techniker analoge Anwendung leiden, insoweit nicht die Natur der Sache,
gegenwärtige Instruction oder spätere Anordnungen ein Anderes vorschreiben.
Dresden, den 30sten September 1843.
Finanz-Ministerium.