Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Gemäßheit des Gewerbe- und Personalsteuergesetzes vom 22sten November 1834,8 1,3 
nur von Ausländern noch forterhobene Abgabe zur Postcasse auch von letzteren nicht wei— 
ter zu entrichten. « 
2.) Ausländische Land= und Miethkutscher, welche von dem gedachten Zeitpuncte an 
Lohnfuhrwerk zwischen inländischen Orten betreiben, sind deshalb gleich den Inländern mit 
Gewerbesteuer zu vernehmen. 
Hiernach haben sich die Post= und Steuerbehörden, sowie die hierunter betroffenen 
Gewerbtreibenden gebührend zu achten. 
Dresden, am 2ten November 1843. 
Friedrich August. 
«" Heinrich Anton von Zeschau. 
  
  
MÆ 59.) Verordnung, 
das bei Anmeldung der zu Grundsteuerentschädigungen verwendeten Staats- 
schuldencassenscheine zum Baarumtausche, ingleichen bei Realisirung des letztern 
zu beobachtende Verfahren betreffend; 
vom OIten November 1843. 
Duh §8 des Gesetzes vom 27 sten Juli dieses Jahres, die Creirung neuer dreiprocen- 
tiger Staatsobligationen zum Behufe der Entschädigung an die Besitzer bisher steuerfrei ge- 
bliebener Grundstücke u. s. w. betreffend, ist festgesetzt, daß alle Entschädigungsberechtigte, 
die binnen der nächsten 4 Monate nach Einführung des neuen Grundsteuersystems entweder 
selbst, oder durch die betreffenden Lehns= und Hypothekenbehörden bei dem Finanzministerium 
darum nachsuchen, acht Wochen vom Eingange der dießfallsigen Anmeldung an gerechnet, 
die auf die Steuerentschädigung in Zahlung angenommenen Obligationen (Staatsschulden- 
cassenscheine) nach dem vollen Nennwerthe mit Vergütung der etwaigen Stückzinsen gegen 
baares Geld umtauschen können. Zu näherer Ausführung dieser Vorschrift werden daher 
folgende Bestimmungen hiermit getroffen: 
§ 1. Anmeldungen zum Umtausch werden lediglich während der Monate Januar, 
Februar, März und April 1844 angenommen. 
§ 2. Nur die betreffenden Entschädigungsberechtigten, ingleichen, an deren Statt, die- 
jenigen Lehns-, Hypotheken= und beziehendlich Consistorialbehörden, denen die ausfallenden 
Entschädigungsbeträge zugefertigt worden, sind berechtigt, dergleichen Anmeldungen zu bewirken-
	        
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