Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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33. Der Einwilligung eines Vorkaufsberechtigten und eines Rück= oder Wieder- 
kaufsberechtigten bedarf es ebenfalls nicht zur Bestellung von Hypotheken; die ohne seine 
Einwilligung bestellte Hypothek hat jedoch, wenn sie die im Voraus bestimmte Vorkaufs- 
summe oder Wiederkaufssumme übersteigt, insoweit, als dieses der Fall ist, gegen ihn keine 
Wirkung. « 
§34.AuchwirddieEinwilligungDessen,welch-eineinaufPrivatrechtstitelberuhen- 
des Recht des Nießbrauchs an einem fremden Grundstücke zusteht, zu Bestellung einer Hy— 
pothek nicht erfordert, die ohne seine Einwilligung bestellte Hypothek erstreckt sich jedoch, so 
lange das Nießbrauchsrecht dauert, dessen Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch 
vorausgesetzt, (J 16, Nr. 7) nicht auf die Früchte des Grundstücks. 
35. Zu Bestellung vollkommener Hypotheken an Lehngütern ist die Einwilligung 
des Lehnsherrn und in den Erblanden der Mitbelehnten erforderlich. Zwar sind Lehnsbe- 
sitzer berechtigt, auch ohne diese Einwilligung ihren Gläubigern Hypotheken an Lehngütern 
einzurdumen und in das Grund= und Hypothekenbuch eintragen zu lassen, Hypotheken die- 
ser Art haben jevoch keine Kraft gegen die Lehnsgläubiger und find gegen den Lehnsherrn 
und beziehendlich gegen die Mitbelehnten nur soweit wirksam, als jener und diese nach lehn- 
rechtlichen Grundsätzen verbunden sind, die Nutzungen des Lehns, oder auch die bei einer 
nothwendigen Subhastation desselben nach Tilgung der Lehnsschulden verbleibende Ueber- 
masse zur Befriedigung der Allodialgläubiger verwenden zu lassen, auch sind die Gläubiger, 
denen dergleichen Hypotheken zustehen, nicht berechtigt, auf Subhastation des Lehns zu dringen; 
bei Ertheilung der lehnsherrlichen Einwilligung zu Hypothekenbestellungen an Lehngütern sind 
diese ohne lehnsherrliche Einwilligung bestellten Hypotheken nicht zu berücksichtigen, und 
stehen auch dann, wenn nach der Zeit eine Erbverwandlung erfolgte, den mit lehnsherr- 
licher Einwilligung bestellten Hypotheken nach. 
*36. Der Einwilligung des Lehnsherrn und der Mitbelehnten bedarf es ferner nicht 
bei solchen Hypotheken, zu deren Erwerbung ein Gläubiger unmittelbar kraft des gegenwär- 
tigen Gesetzes (§§ 38, 39) berechtigt ist, die Wirksamkeit der solchergestalt erlangten Hypo- 
theken an Lehngütern unterliegt aber denselben Beschränkungen, wie nach Vorstehendem (§ 35) 
die von Lehnsbesitzern ohne lehnsherrliche Einwilligung eingeräumten Hypotheken, jevoch in 
Ansehung der Mitbelehnten in den Erblanden mit den in § 38 a. E. bemerkten Ausnahmen. 
Entstehung der Hypotheken. 
§ 37. Zu Entstehung jeder Hypothek wird erfordert: 
1.) ein Rechtstitel zu deren Erwerbung, welcher entweder in einer Bestimmung des 
Gesetzes selbst, oder in dem erklärten Privatwillen liegen kann, und 
2.) die Eintragung der Forderung in das Grund= und Hppothekenbuch. 3) 
1843. 33
	        
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