Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Zeiträumen wiederkehrende Abentrichtungen der dritte Inhaber der Forderung die Einrede 
der Zahlung in Bezug auf diese Gegenstände seiner Forderung unbedingt gegen sich gelten 
lassen, obwohl die geleistete Zahlung im Grund= und Hypothekenbuche nicht verlautbart ist. 
4.) in Ansehung des Gläubigers. 
# 79. Der hypothekarische Gläubiger kann, unbeschadet seines hypothekarischen Rechts, 
feinen persönlichen Schuldner aus dem Rechtsgeschäfte, aus welchem die in das Grund- 
und Hypothekenbuch eingetragene Forderung herrührt, persönlich belangen; er kann aber 
auch, wenn der persönliche Schuldner zugleich Besitzer des mit der Hypothek behafteten 
Grundstücks ist, die aus der Hypothek entspringende dingliche Klage mit der persönlichen 
Klage verbinden, oder endlich gegen einen dritten Besitzer des Grundstücks sich sogleich, un- 
beschadet seiner Ansprüche an den persönlichen Schuldner, der dinglichen Klage bedienen. 
80. Vermöge der dinglichen Klage kann der hypothekarische Gläubiger verlangen, 
aus dem Grundstücke, woran er die Hypothek erlangt hat, befriedigt zu werden. 
Er kann aber zu diesem Zwecke nur entweder die gerichtliche Versteigerung des ihm 
ganz oder auch nur zu einem ideellen Theile verhafteten Grundstücks, oder wenn er zu- 
nächst aus den Nutzungen befriedigt sein will, gerichtliche Sequestration desselben verlangen. 
Eine solche gerichtliche Sequestration geht auf Rechnung des hypothekarischen Gläubi- 
gers, der sie veranlaßt hat; sollten die Nutzungen des sequestrirten Grundstücks von den 
Sequestrationskosten überstiegen werden, so behält zwar der Gläubiger wegen des von ihm 
Zugeschossenen seinen Anspruch auf Wiedererstattung, es kommen aber solchenfalls rück- 
sichtlich dieses Mehrbetrags der Segquestrationskosten die Bestimmungen in §§ 68, 71 in 
Anwendung, unbeschadet der bei Ausbruch eines Concurses während der Segquestration 
geltenden Grundsätze. 
Ein Recht, selbst in den Besitz und die Benutzung des verhafteten Grundstücks gesetzt 
zu werden, hat der hypothekarische Gläubiger nicht. 
# 81. Den hypothekarischen Gläubigern, welche aus dem ihnen verhafteten Grund- 
stücke ihre Befriedigung nicht erlangen, und insoweit sie selbige nicht erlangen, bleibt in 
allen Fällen die Klage wider Diejenigen vorbehalten, welche für die Forderung persönlich 
verhaftet sind. 
Cessionen. 
J3 82. Sovohl der Rechtstitel zu Erlangung einer Hypothek, als eine schon erlangte 
Hppothek kann, jedoch nicht ohne gleichzeitige Uebertragung der Forderung selbst, von dem 
Gläubiger nach dem Betrage der ganzen Forderung oder eines Theils derselben an Andere 
abgetreten werden. 
#e#83.Jede Abtretung einer in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen For- 
verung schließt zugleich die Uebertragung der dafür bestehenden Hypothek und aller damit 
verbundenen Rechte in sich.
	        
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