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Zeiträumen wiederkehrende Abentrichtungen der dritte Inhaber der Forderung die Einrede
der Zahlung in Bezug auf diese Gegenstände seiner Forderung unbedingt gegen sich gelten
lassen, obwohl die geleistete Zahlung im Grund= und Hypothekenbuche nicht verlautbart ist.
4.) in Ansehung des Gläubigers.
# 79. Der hypothekarische Gläubiger kann, unbeschadet seines hypothekarischen Rechts,
feinen persönlichen Schuldner aus dem Rechtsgeschäfte, aus welchem die in das Grund-
und Hypothekenbuch eingetragene Forderung herrührt, persönlich belangen; er kann aber
auch, wenn der persönliche Schuldner zugleich Besitzer des mit der Hypothek behafteten
Grundstücks ist, die aus der Hypothek entspringende dingliche Klage mit der persönlichen
Klage verbinden, oder endlich gegen einen dritten Besitzer des Grundstücks sich sogleich, un-
beschadet seiner Ansprüche an den persönlichen Schuldner, der dinglichen Klage bedienen.
80. Vermöge der dinglichen Klage kann der hypothekarische Gläubiger verlangen,
aus dem Grundstücke, woran er die Hypothek erlangt hat, befriedigt zu werden.
Er kann aber zu diesem Zwecke nur entweder die gerichtliche Versteigerung des ihm
ganz oder auch nur zu einem ideellen Theile verhafteten Grundstücks, oder wenn er zu-
nächst aus den Nutzungen befriedigt sein will, gerichtliche Sequestration desselben verlangen.
Eine solche gerichtliche Sequestration geht auf Rechnung des hypothekarischen Gläubi-
gers, der sie veranlaßt hat; sollten die Nutzungen des sequestrirten Grundstücks von den
Sequestrationskosten überstiegen werden, so behält zwar der Gläubiger wegen des von ihm
Zugeschossenen seinen Anspruch auf Wiedererstattung, es kommen aber solchenfalls rück-
sichtlich dieses Mehrbetrags der Segquestrationskosten die Bestimmungen in §§ 68, 71 in
Anwendung, unbeschadet der bei Ausbruch eines Concurses während der Segquestration
geltenden Grundsätze.
Ein Recht, selbst in den Besitz und die Benutzung des verhafteten Grundstücks gesetzt
zu werden, hat der hypothekarische Gläubiger nicht.
# 81. Den hypothekarischen Gläubigern, welche aus dem ihnen verhafteten Grund-
stücke ihre Befriedigung nicht erlangen, und insoweit sie selbige nicht erlangen, bleibt in
allen Fällen die Klage wider Diejenigen vorbehalten, welche für die Forderung persönlich
verhaftet sind.
Cessionen.
J3 82. Sovohl der Rechtstitel zu Erlangung einer Hypothek, als eine schon erlangte
Hppothek kann, jedoch nicht ohne gleichzeitige Uebertragung der Forderung selbst, von dem
Gläubiger nach dem Betrage der ganzen Forderung oder eines Theils derselben an Andere
abgetreten werden.
#e#83.Jede Abtretung einer in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragenen For-
verung schließt zugleich die Uebertragung der dafür bestehenden Hypothek und aller damit
verbundenen Rechte in sich.