Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Zahlung nach und nach in bestimmten Terminen erfolgen, und wegen des Gezahlten die 
Hypothek gelöscht werden soll, in welchem Falle die Hypothek in Ansehung jeder geleisteten 
Zahlung erlöscht, bei welcher ein Theil der Forderung noch ungetilgt geblieben ist. 
118. Eine solche Cession berechtigt den Besitzer des Grundstücks, sich selbst als In- 
haber der abgetretenen Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch eintragen zu lassen 
und dieselbe dann weiter zu cediren. 
Consolidation (Vereinigung des Gläubigers und Schuldners in einer Person). 
§ 119. Gleichergestalt ist der Besitzer des Grundstücks, welcher eine darauf versicherte 
Forderung auf andere Weise, als durch Cession erwirbt, oder der Inhaber einer solchen For- 
derung, welcher das Eigenthum des Grundstücks erwirbt, berechtigt, sowohl die Löschung der 
Forderung im Grund= und Hypothekenbuche zu verlangen, als auch dieselbe, so lange sie noch 
nicht im Grund= und Oypothekenbuche gelöscht ist, weiter zu cediren. 
*120. Verfällt der Besitzer des Grundstücks in Concurs, so haben die gemeinen Gläu- 
biger keinen Anspruch darauf, daß der Betrag einer auf den Besitzer selbst gekommenen hypo- 
thekarischen Forderung (§& 117, 119) von der Specialmasse des Grundstücks abgesondert und 
zu ihrer Befriedigung verwendet werde, so lange andere auf das Grundstück eingetragene 
Gläubiger nicht vollständig befriedigt find. 
Ebenso hat außerhalb des Concurses der Besitzer keinen Anspruch darauf, daß der Be- 
trag einer auf ihn selbst gekommenen hypothekarischen Forderung von dem Erlöse des zwangs- 
weise versteigerten Grundstücks abgesondert und ihm überlassen werde, so lange andere auf das 
Grundstück eingetragene Gläubiger nicht vollständig befriedigt sind. 
§ 121. Auf das Recht des Auszugs leiden die in 8§ 117, 118, 119 enthaltenen Be- 
stimmungen keine Anwendung. 
7.) durch Ungültigerklärung. 
§& 122. Wegen Ungültigerklärung solcher in das Grund= und Hypothekenbuch eingetra- 
genen Forderungen, deren rechtmäßige Inhaber unbekannt sind, und wegen des zu diesem 
Zwecke stattfindenden Edictalverfahrens bewendet es bei den Vorschriften des Mandats, die 
Edictaleitationen außerhalb des concursus creditorum betreffend, vom 13ten November 
1779, sub I, 1, II, III, IV und beziehendlich des Gesetzes, einige Abänderungen im Proceß- 
verfahren betreffend, vom 27sten October 1834, Nr. III. 
§ 123. Jedoch tritt an die Stelle der in dem angeführten Mandate vom 13ten No- 
vember 1779, sub l, 1 bestimmten Frist von vier und vierzig Jahren, welche verflossen 
sein muß, damit das Edictalverfahren zum Zwecke der Ungültigerklärung erfolgen könne, 
künftig eine Frist von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen. 
Diese Frist wird in den Fällen, wo nach Vorschrift des Mandats vom 13ten Novem- 
ber 1779 die 44jährige Frist vom Datum des Consenses oder der bei geschehenen Ces- 
sionen über Translation der Hypothek ertheilten Urkunde an zu rechnen sein würde, von
	        
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