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Rubriken des Grund= und Hypothekenbuchs.
§ 168. Das Grund= und Hypothekenbuch hat folgende drei Rubriken:
I.) der Sache,
II.) des Besitzers,
III.) der Schulden.
Jedes einzelne Grundstücksfolium zerfällt in diese drei Abtheilungen, ausgenommen daß
bei Pertinenzstücken, die unter Gerichtsbarkeit eines andern Gerichts oder in der Flur ei-
nes andern Orts liegen (§ 156 flg.), das ihnen im Grund= und SHypothekenbuche dieses
andern Gerichts oder dieses andern Orts anzuweisende Folium sich auf die erste, beziehend-
lich auf die erste und zweite Rubrik (§ 157) beschränkt.
Inhalt der ersten Rubrik.
# 169. In die erste Nubrik wird nächst der besondern Nummer, welche das Grund-
und Hypothekenbuch erhält (J 153), Folgendes eingeschrieben:
der Name des Guts, insofern es einen besondern Namen führt,
die Bezeichnung des Grundstücks seiner Gattung nach, z. B. Rittergut
Mühle, Gärtnernahrung, Haus, Weinberg u. s. w.,
die Brandcatasternummern der Gebäude,
sämmtliche Zubehörungen an Grundstücken (§ 155) nach den Nummern des Flurbuchs,
bei walzenden Grundstücken die Nummer, unter welcher das Grundstück im Flurbuche
des Orts verzeichnet ist,
die besondere rechtliche Eigenschaft des Grundstücks, wodurch eine Beschränkung des
jedesmaligen Besitzers in der Verfügung über dasselbe bedingt wird, (§ 15, Nr. 2)
andere besondere Eigenschaften und Merkmale, auch Gerechtsame des Grundstücks,
welche nach § 15 zur Aufnahme in das Grund= und Hypothekenbuch geeignet sind,
die Reallasten, insoweit sie sich nach § 15, Nr. 5 zur Aufnahme in das Grund-
und Hypothekenbuch überhaupt eignen,
ein etwaniger Taxwerth oder letzter bekannter Kaufpreis des Grundstücks. (§15 a. E.)
§ 170. Veränderungen, welche sich an den in das Grund= und Hypothekenbuch
eingetragenen Gegenständen ereignen, sind in der nämlichen Rubrik zu bemerken.
Daher entstehen in der ersten Rubrik Einträge, wenn Theile eines Grundstücks oder
Gutskörpers abgetrennt, oder wenn Grundstücke neu hinzugeschlagen werden, wenn be-
schränktes Eigenthum in freies Eigenthum verwandelt wird, wenn eingetragene Reallasten
abgelöset oder sonst aufgehoben, neue Reallasten, z. B. Ablösungsrenten, übernommen
werden u. s. w
, Bauergut,
Inhalt der zweiten Rubrik.
§ 171. In die zweite Rubrik gehört Folgendes:
Vor- und Zuname, auch, soweit es zur Unterscheidung von andern Personen gleiches