Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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der schriftlichen Erlasse, Ausfertigungen und Verfügungen der Grund= und Hypothekenbe- 
hörde, sowie die Abschriften von an Betheiligte zurückgegebenen Urkunden (K 194) zu 
bringen. 
Nähere Vorschriften über das, was hierbei in Rücksicht auf Ordnung und Vollständig- 
keit zu beobachten, wird die Ausführungsverordnung enthalten. 
#J 204. Neben diesen Generalprotocollen oder Specialacten sind von jeder Grund= und 
Hoypothekenbehörde für solche Gegenstände und Verhandlungen, welche das Grund= und Hy- 
pothekenwesen bei derselben im Allgemeinen angehen, Generalacten zu halten. 
Wiederherstellung verloren gegangener Grund= und Sypothekenbücher. 
* 205. Sollten Grund= und Hypothekenbücher durch Brand oder andere Unglücks- 
fälle verloren gehen, so hat das Ministerium der Justiz wegen Wiederherstellung derselben 
Anordnung zu treffen, wobei, soweit nöthig, das Mittel der öffentlichen Vorladung unter 
Androhung von Rechtsnachtheilen angewendet werden kann. 
Gerichtsgebühren in Grund= und Hypothekensachen. 
6206. Die Gerichtsgebühren in Grund= und Hypothekensachen sind lediglich nach 
— der gegenwärtigem Gesetze beigefügten Taxordnung zu erheben. 
— 
Ausnahmen vom Gesetze hinsichtlich des Bergwerkseigenthums. 
*207. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sind auf Bergwerkseigenthum 
unter Gerichtsbarkeit der Berggerichte und auf die bei solchem Bergwerkseigenthume, inson- 
derheit bei Bergtheilen, vor Berggerichten vorkommenden Veräußerungen und Beleihungen, 
auch Verpfändungen nicht anzuwenden, vielmehr hat es bei den hierüber bestehenden berg- 
gesetzlichen Vorschriften und den für jene Handlungen bei den Berggerichten eingeführten 
Formen der Bestätigung und Beurkundung noch zur Zeit sein Verbleiben. 
IV. Abschnitt. 
Vom Verfahren bei Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher. 
Im Allgemeinen. 
§ 208. Die Behufs der ersten Anlegung der Grund= und Hypothekenbücher erforder- 
lichen Ermittelungen und Vorbereitungen sind von den Grund= und Hyppothekenbehörden ( 1, 
127) unter Aufsicht und Leitung einer für diese Geschäfte von Uns besonders ernannten 
Commission zu besorgen. 
Die Appellationsgerichte zu Dresden und zu Budissin rücksichtlich der Immobilien, über 
welche sie die Grund= und Hypothekenbücher zu führen haben (§ 128), besorgen dieses 
Geschäft selbstständig.
	        
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