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daß sie weggefallen sei, ohne doch solches sofort darthun zu können, so ist er mit dieser
Behauptung zur rechtlichen Ausführung zu verweisen (G 130), daneben aber sein Wider-
spruch im Grund= und Hypothekenbuche bei Eintragung des bestrittenen Gegenstandes
mit zu bemerken.
Diese Bemerkung im Grund= und Hypothekenbuche hat die Wirkung einer Protestation
(&* 24, 25) und sichert in Beziehung auf ungelöschte alte Hypotheken dem Besitzer den
Gebrauch des Edictalverfahrens nach den Bestimmungen des Mandats, die Edietaleitationen
außerhalb des concursus creditorum betreffend, vom 13ten November 1779, ohne daß
die unter Widerspruch des Besitzers geschehene Eintragung in das Grund= und Hypotheken-
buch (§J 123) demselben entgegensteht.
Oeffentlicher Aufruf.
#* 234. Sind sämmtliche Grundstücksfolien, aus denen das Grund= und Hypotheken-
buch eines Orts (§& 152— 154) bestehen soll, nach vorstehenden Bestimmungen zur Ein-
schreibung in das Grund= und Hypothekenbuch, beziehendlich durch das Anerkenntniß der
Besitzer (§& 231, 232) vorbereitet, so hat die Grund= und Opypothekenbehörde solches,
und daß der Entwurf des Grund= und Hypothekenbuchs für Alle, die daran ein Interesse
haben, zur Einsicht bereit liege, mittelst einer nach Vorschrift des Gesetzes, einige Abän-
derungen im Proceßverfahren betreffend, vom 27sten October 1834, Nr. III zu erlassen-
den Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und dabei Alle, welche gegen
den Inhalt dieses Grund= und Hypothekenbuchs wegen ihnen an Grundstücken des Orts
zustehender dinglicher Rechte etwas einzuwenden haben möchten, aufzufordern, diese Ein-
wendungen binnen einer Frist von sechs Monaten bei der Grund= und Hypothekenbehörde
anzuzeigen, unter der Verwarnung, daß sie außerdem solcher Einwendungen dergestalt ver-
lustig gehen würden, daß denselben gegen dritte Besitzer und andere Realberechtigte, welche
als solche in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen werden würden, keinerlei Wir-
kung beizulegen sei.
Ist die Anzeige von Einwendungen innerhalb der bestimmten Frist unterlassen worden,
so findet ein Entschädigungsanspruch an die Grund= und Hypothekenbehörde auf den Grund,
daß ein dingliches Recht nicht oder nicht gehörig berücksichtigt worden sei, nicht Statt.
# 235. Trüge es sich bei einer oder der andern Grund= und Hypothekenbehörde zu,
daß die Vollendung eines einzelnen Foliums oder einiger weniger einzelnen Folien durch
besonders schwierige oder umständliche Ermittelungen und Erörterungen verzögert würde,
während alle übrigen Grundstücksfolien zur Einschreibung in das Grund= und Hypotheken-
buch vollständig vorbereitet wären, so kann mit Genehmigung oder auf Anordnung der
Oberbehörde (§ 208) der öffentliche Aufruf über das Grund= und Hypothekenbuch des Orts
unerwartet der Vollendung jenes einzelnen Foliums oder jener einiger Folien und mit Aus-
nahme derselben erlassen werden, und ist dann in Ansehung dieser letztern späterhin zu wie-
derholen.
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