Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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8 236. Erfolgen auf den öffentlichen Aufruf (8 234) binnen der bemerkten Frist 
Anzeigen von Einwendungen, so hat die Grund- und Hypothekenbehörde dieselben, nach 
Befinden mit Zuziehung des Besitzers oder anderer Betheiligter, zu erörtern und zu erledigen. 
Bedarf es über dergleichen Einwendungen einer richterlichen Entscheidung, so hat die 
Grund= und Hypothekenbehörde die Partheien zur rechtlichen Ausführung (§ 130) zu ver- 
weisen, daneben aber im Grund= und Hypothekenbuche an der entsprechenden Stelle von 
der noch unerledigten Einwendung Bemerkung zu machen, welche die Wirkungen einer Pro- 
testation hat. (§§ 24, 25) 
Einschreibung der fertigen Grundstücksfolien in das Grund= und Hypothbekenbuch selbst. 
* 237. Nach Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung (IF 234) bestimmten 
Frist sind diejenigen Grundstücksfolien, bei denen Einwendungen oder Anmeldungen, die 
noch der Erörterung bedürften, nicht vorgekommen sind, ohne Verzug in das Grund= und 
Hypothekenbuch selbst an den ihnen darin anzuweisenden Stellen einzuschreiben, für diese- 
nigen aber, deren Einschreibung wegen noch zu erörternder Einwendungen oder Anmeldun- 
gen für jetzt ausgesetzt bleiben muß, sind die ihnen zukommenden Stellen im Grund= und 
Hypothekenbuche offen zu halten. 
*238. Die Einträge, welche den Inhalt des Foliums bei Anlegung des Grund- 
und Hypothekenbuchs ausmachen, sind in allen drei Rubriken mit dem Datum der gesche- 
henen Einschreibung des Foliums (§ 237) abzuschließen und solchergestalt von den künf- 
tig hinzukommenden Einträgen zu trennen. 
Grund= und Hypothekenbuchsacten. 
§ 239. Ueber die zum Zwecke der ersten Anlegung des Grund= und Hypothekenbuchs 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschehenen Erörterungen und Verhandlungen sind 
bei jeder Grund= und Hypothekenbehörde besondere, vollständige Acten (Grund= und Hypo- 
thekenbuchsacten) zu halten. 
Aufbewahrung der Kauf= und Consensbücher 2c. 
§ 240. Nächstdem sind auch die Kauf= und Consensbücher, Gerichtshandelsbücher, 
Kauf= und Consensprotocolle und sonstige nach der bisherigen Einrichtung des Kaufs= und 
Hypothekenwesens über die Eigenthums= und Schuldverhältnisse der Grundstücke gehaltenen 
Gerichtsbücher und Gerichtsacten bei jedem Gerichte, um künftiger Nachricht willen, auf- 
zubewahren und bis zur völligen Zustandebringung des Grund= und Hypothekenbuchs fort- 
zuführen. (§ 250) 
Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher. 
§ 241. Die Commission für Einrichtung der Grund= und Hppothekenbücher (IJ208) 
ist eine von Uns für die Dauer des Geschäfts der ersten Anlegung der Grund= und Hypo- 
thekenbücher umn ganzen Lande ernannte collegialische Behörde, welche die Ausführung dieses
	        
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