Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

21.) 
23.) 
(242 ) 
Für Eintragung einer wegen rückständiger Kaufgelder vom Verkaͤufer 
vorbehaltenen Hypothek oder eines Auszugsrechts in das Grund= und 
Hypothekenbuch, einschließlich der Benachrichtigung des Schuldners, 
zahlt letzterer 
Für die Eintragung einer außer dem Falle des Vorbehalts wegen rück. 
ständiger Kaufgelder durch Privatwillen bestellten Hypothek in das 
Grund= und Hypothekenbuch zahlt der Hypothekenbesteller, 
wenn die Stammforderung sich nicht über 50 Thlr. beläuft, 
von 51 Thlr. bis 100 Thlr. 
von 101 Thlr. bis 1000 Thlr. überdieß von jedem fernern vollen 
Hundert noch 
wenn die Stammforderung über 1000 Thl. ansteigt, außer ben fur 
die ersten 1000 Thlr. bestimmten Gebühren von jedem ferneren vol- 
len Hundert noch 
Anmerkung. 
In diesen Gebührensätzen sind, Präsentationsbemerkungen und Beglau- 
bigungen ausgenommen, alle und jede Mühwaltungen begriffen, de- 
nen die Grund= und Hypothekenbehörde in Rücksicht auf das zu ver- 
schaffende hypothekarische Recht sich zu unterziehen hat; und darf 
insbesondere für die Benachrichtigung des Besitzers von der geschehe- 
nen Eintragung und für Ausfertigung des Hypothekenbriefs eben so 
wenig, als für Registrirung des vor der Grund= und Hypothekenbe- 
hörde abgeschlossenen Verpfändungsvertrags, oder für die vor dersel- 
ben geschehene Recognition der eingereichten Schuld= und Pfandver- 
schreibung eine besondere Gebühr erhoben werden. 
Für Eintragung einer auf dem gesetzlichen Rechtstitel der Ehefrauen, 
der Bevormundeten, der Kinder in väterlicher Gewalt, der Staatscas- 
sen, Kirchen, Schulen und milden Stiftungen, oder der Vermächtniß- 
nehmer beruhenden Hypothek, sowie für Eintragung eines Hülfsrechts 
in das Grund= und Hypothekenbuch, nebst Benachrichtigung des Besitzers 
Wenn eine Hypothek oder ein Auszug auf mehrere mit besonderen 
Folien versehene Grundstücke bei einer und derselben Grund= und 
Hypothekenbehörde eingetragen wird, so sind vorstehende Gebühren 
(Nr. 21, 22, 23) nur einfach zu erheben, hierüber aber für jeden 
  
weitern Eintrag auf einem andern besondern Grundstücksfolium 
Thlr. 
—. 
  
  
  
Agr. 
10 
10 
St
	        
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