21.)
23.)
(242 )
Für Eintragung einer wegen rückständiger Kaufgelder vom Verkaͤufer
vorbehaltenen Hypothek oder eines Auszugsrechts in das Grund= und
Hypothekenbuch, einschließlich der Benachrichtigung des Schuldners,
zahlt letzterer
Für die Eintragung einer außer dem Falle des Vorbehalts wegen rück.
ständiger Kaufgelder durch Privatwillen bestellten Hypothek in das
Grund= und Hypothekenbuch zahlt der Hypothekenbesteller,
wenn die Stammforderung sich nicht über 50 Thlr. beläuft,
von 51 Thlr. bis 100 Thlr.
von 101 Thlr. bis 1000 Thlr. überdieß von jedem fernern vollen
Hundert noch
wenn die Stammforderung über 1000 Thl. ansteigt, außer ben fur
die ersten 1000 Thlr. bestimmten Gebühren von jedem ferneren vol-
len Hundert noch
Anmerkung.
In diesen Gebührensätzen sind, Präsentationsbemerkungen und Beglau-
bigungen ausgenommen, alle und jede Mühwaltungen begriffen, de-
nen die Grund= und Hypothekenbehörde in Rücksicht auf das zu ver-
schaffende hypothekarische Recht sich zu unterziehen hat; und darf
insbesondere für die Benachrichtigung des Besitzers von der geschehe-
nen Eintragung und für Ausfertigung des Hypothekenbriefs eben so
wenig, als für Registrirung des vor der Grund= und Hypothekenbe-
hörde abgeschlossenen Verpfändungsvertrags, oder für die vor dersel-
ben geschehene Recognition der eingereichten Schuld= und Pfandver-
schreibung eine besondere Gebühr erhoben werden.
Für Eintragung einer auf dem gesetzlichen Rechtstitel der Ehefrauen,
der Bevormundeten, der Kinder in väterlicher Gewalt, der Staatscas-
sen, Kirchen, Schulen und milden Stiftungen, oder der Vermächtniß-
nehmer beruhenden Hypothek, sowie für Eintragung eines Hülfsrechts
in das Grund= und Hypothekenbuch, nebst Benachrichtigung des Besitzers
Wenn eine Hypothek oder ein Auszug auf mehrere mit besonderen
Folien versehene Grundstücke bei einer und derselben Grund= und
Hypothekenbehörde eingetragen wird, so sind vorstehende Gebühren
(Nr. 21, 22, 23) nur einfach zu erheben, hierüber aber für jeden
weitern Eintrag auf einem andern besondern Grundstücksfolium
Thlr.
—.
Agr.
10
10
St