Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Dieses Nämliche gilt auch bei allen andern in der Rubrik der Schul- 
den vorkommenden Einträgen, Vormerkungen oder Löschungen, welche 
auf mehrern Grundstücksfolien bei der nämlichen Grund= und Hypo- 
thekenbehörde zu bewirken sind. 
25.) Für Eintragung einer Cession oder Verpfändung einer hypothekarischen 
Forderung in das Grund= und Hypothekenbuch, 
wenn die Stammforderung sich nicht über 50 *# beläuft, 
von 51 Thlr. bis 100 Thlr. 
von 101 Thlr. bis 1000 Thlr. überdieß r- von jedem fernern vollen 
Hundert noch 
von Forderungen über 1000 Thaler über die für die ersten 1000 
Thaler bestimmten Gebühren und von jedem fernern vollen Hundert, 
Anmerkung. 
Was in der Anmerkung zu Nr. 22 enthalten ist, gilt auch bei 
Cessionen und Verpfändungen. 
26.) Wenn ein hypothekarischer Gläubiger einem andern seinen Vorzug ab- 
tritt, für Eintragung dieser Abtretung in das Grund= und Hypothe= 
kenbuch nebst Benachrichtigung 
27.) Für Löschung einer hypothekarischen Forderung over eines Auszugs 
im Grund= und Hypothekenbuche nebst Benachrichtigung des Bethei- 
ligten, 
wenn die Forderung nicht über 100 Thlr. beträgt, 
wenn sie über 100 Thlr. beträgt, « 
28.) Dieselben Gebühren sind bei partiellen Löschungen (Abschreibungen) 
zu entrichten. 
29.) Für Vormerkung einer Forderung im Grund= und Hypothekenbuche 
nebst Benachrichtigung des Besitzers, 
bei einem Betrage bis zu 50 Thlr. 
von 51 Thlr. bis 100 Thlr. Z 
wenn die Forderung über 100 Thlr. beträgt, 
30.) Für Eintragung einer Protestation in das Grund= und Hypothekenbuch 
nebst Benachrichtigung des Betheiligten, 10 Ngr., 15 Ngr. bis 
31.) Für Löschung einer Vormerkung oder einer Protestation im Grund- 
und Hypothekenbuche nebst Benachrichtigung, 10 Ngr. bis 
32.) Für einen Recognitionsschein über eine erfolgte Eintragung, Vormer- 
kung oder Löschung im Grund= und Hypothekenbuche außer den Fäl- 
len, wo in Vorstehendem die Erhebung einer besondern Gebühr dafür 
untersagt ist, .. .. .. 
  
Thlr. 
  
Ngr. 
10 
10 
15 
20
	        
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