Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

( 275 ) 
anstalt und zur Criminalcasse nach der von dem landständischen Directorium zu erlassenden 
besonderen Bekanntmachung nicht weiter von dem Bezirkssteuereinnehmer in Budissin, son- 
dern von einem landständischen Beamten in der früheren Maaße wieder erhoben werden. 
Es wird dieß mit der Erklärung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß durch die auf 
solche Weise erfolgende Herstellung der früher bestandenen Einrichtung an der rechtlichen 
Natur der von den Provincialständen der Oberlausitz dem Particularvertrage vom 17ten 
November 1834 gemäß auszuschreibenden Steuern und Abgaben und an ihrer Eigenschaft 
als öffentlicher Leistungen etwas nicht geändert wird und die Justiz= und Verwaltungsbehör- 
den dergleichen Abgaben auf Anlangen der ständischen Verwaltung in derselben Maaße ein- 
zubringen haben, wie solches bisher nach der Oberlausitzer Verfassung zu geschehen hatte 
und namentlich durch das mittelst Oberamtspatents vom 1 Sten September 1820 publicirte 
Regulatio vorgeschrieben ist. 
Hiernach haben sich die Justiz= und Verwaltungsbehörden der Oberlausitz und Alle, 
die es sonst angeht, gebührend zu achten. Dresden, am 15ten December 1843. 
Die Ministerien der Justiz und der Finanzen. 
von Koenneritz. von Zeschau. 
Schulze. 
  
. 80.) Bekanntmachung, 
das Verhältniß unehelicher Kinder bei der Verheirathung zwischen Angehörigen 
des Sächsischen und Preußischen Staats betreffend; 
vom 16ten December 1843. 
Nachdem mit Sr. Königl. Majestät Allergnädigster Genehmigung zwischen der Königl. 
Sächsischen und der Königl. Preußischen Staatsregierung der Grundsatz vereinbart worden 
ist, daß die Verheirathung beiderseitiger Unterthanen mit Angehörigen des andern Staats 
an die Bedingung, daß für die etwa vorhandenen unselbstständigen unehelichen Kinder der 
Braut Heimathsreverse beizubringen seien, nicht geknüpft werden dürfe, und den Gemeinden 
ein dießfallsiges Widerspruchsrecht nicht zustehe, so wird die zu Beurkundung dieses Ver— 
trags Königl. Sächsischer Seits von den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und 
des Innern unterm Sten December ai. c. ausgefertigte und gegen eine übereinstimmende 
Erklärung des Königl. Preußischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 
30 sten November ai. c. ausgetauschte Ministerialdeclaration nachstehend unter O zu Jeder- 
manns Nachachtung hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
Dresden, am 16ten December 1843. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. Stelzuer. 
1843. 44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.