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Gesch-und Verordnungsblakkt
für das Königreich Sachsen,
Dies Stück vom Jahre 1843.
3.) Verordnung,
die Abänderung einer Bestimmung des Regulativs für die Brandversicherungs-
societät der Königlich Sächsischen Oberlausitz betreffend;
vom 16ten December 1842.
Mi höchster Genehmigung ist auf Antrag der Stände des Markgrafthums Oberlausitz die
im § 47 des durch das Mandat vom 29sten Januar 1827 publicirten Regulativs für die
Brandversicherungssocietät der Königlich Sächsischen Oberlausitz wegen der Zahlbarkeit der
zweiten Hälfte der Brandvergütungsgelder enthaltene Bestimmung dahin abgeändert worden,
daß auch die zweite Hälfte der Brand= und Einweisungs-Cntschädigungsgelder, vorausgesetzt,
daß die Bedingungen der Zahlbarkeit der Entschädigung überhaupt erfüllt sind, sofort aus-
gezahlt werden kann, ohne daß deren Berichtigung bis in das nächste Societätsjahr ausge-
setzt werden muß. In dessen Folge lautet nunmehr §# 47, wie folgt:
„Wenn bei dieser Untersuchung alles vorschriftsmäßig und sonst kein erhebliches Bedenken
„gefunden wird, so soll sofort die Verfügung getroffen werden, daß dem Abgebrannten die
„Hälfte der ihm gebührenden Vergütungssumme aus der Brandversicherungscasse, gleich nach
„gefaßtem Deputationsbeschlusse, gegen Quittung ausgezahlt werde."
„Die andere Hälfte soll, nach vorgängiger Befolgung der § 51 enthaltenen Vorschrift
„über Verwendung der ersten Hälfte, in der nächsten regulatiomäßigen Deputationssitzung auf
„die ständische Brandversicherungssocietätscasse angewiesen und dann sofort bezahlt werden.
„Sollte ein Versicherter in der Zwischenzeit von einer bis zur nächsten regulatiomäßigen De-
„putationssitzung abbrennen, das versicherte Gebäude vollständig wieder aufbauen und Beides
„bescheinigen, so soll ihm die volle Brandentschädigung bei nächster Deputationssitzung an-
„gewiesen und unverzüglich ausgezahlt werden.“
„Auch in dem Falle, wenn die Brand= und Niederreißungsschäden den Betrag einer
„Wurzel nicht erreichen, sollen die Entschädigungen auf einmal angewiesen werden.“
1843. 2