(19 )
& 1. Zu #& 3 und 19 des Gesetzes. Unter dem, nach § 3 und 19 des Gesetzes,
in einem Kirchen= und Schulbezirke als beitragspflichtig bezeichneten, unbeweglichen Eigen-
thume sind die Staatswaldungen und die in und an denselben gelegenen, zum Staatsgute
gehörigen, Felder, Lehden, Wiesen, Teiche, Torfstiche und dergleichen nicht begriffen.
Die Befreiung dieser Grundstücke fällt aber weg:
1.) wenn dieselben dermalen noch zu einem Kammergute gehören, oder erst innerhalb
der Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen, von Publication dieses Ge-
setzes zurückgerechnet, durch Ueberweisung an die Verwaltung der Staatsforsten von einem
solchen abgetrennt worden sind; .
2.) wenn solche innerhalb der unter 1 gedachten Zeit vom Staate überhaupt erst er-
worben sind, und dieselben nicht schon vor dem Uebergange in dessen Eigenthum unbestritten
beitragsfrei waren;
W) wenn deren Beitragspflicht bereits vor Bekanntmachung gegenwärtigen Gesetzes durch
rechtskräftige Entscheidung festgestellt, oder vom Staate selbst ausdrücklich, oder stillschweigend
anerkannt war, und seitdem durch Verjährung, oder sonst, den Rechten nach, nicht wieder
erloschen ist;
4.) wenn solche, bei künftigen Erwerbungen des Staates, vor dem Uebergange in des-
sen Eigenthum, in einem Kirchen= oder Schulbezirke zu den Parochiallasten beitragspflich-
tig waren;
5.) bei den in, oder auf dergleichen befreiten Grundstücken erbauten Häusern, sammt
dem etwa, als Eigenthum, oder als Dienstgenuß der Bewohner dazu geschlagenen Areal.
Dergleichen Häuser mit Zubehbrungen sind daher, wenn sie nicht bereits einem Kirchen= oder
Schulbezirke angehören, einem solchen annoch zuzuweisen.
& 2. Die gleiche Befreiung soll, unter den im vorigen § angegebenen Modificationen,
auch den Waldungen der Universität zu Leipzig und der Landesschule zu Grimma zustehen.
§J 3. Zu §§ 3 und 5. Von Erbpachtsgütern hat die, nach der Grundsteuer auszu-
schreibende, Anlage, soweit nicht durch Verträge oder rechtskräftige Entscheidungen etwas an-
deres festgesetzt ist, nicht der Erbverpachter, sondern der Erbpachter zu entrichten.
8 4. Zu § 26. Die Worte: „den Grundstücken zu, welche im Eigenthume“ bis zu
den Worten: „fremder Confessionen", werden folgendermaaßen näher bestimmt und erläutert.
Eine Realbefreiung von Kirchen= und Schulanlagen steht zu:
a.) allen im Eigenthume derjenigen Kirchen= oder Schulgemeinde, in welcher die An-
lage erhoben wird, befindlichen Grundstücken;
b.) den Kirchen, Schulen, Pfarr- und Schullehrerwohnungen nebst Zubehör, den zum
unmittelbaren Gebrauche milder Stiftungen gehörigen Gebäuden (einschließlich der Armen-
häuser), nebst den zu gleichem Zwecke dienenden Gärten dieser Anstalten, den Begräbniß-
plätzen, Kirchhöfen, Leichenhäusern und Todtengräberwohnungen, ohne Rücksicht der Con-
45