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Entlassung von Individuen, welche ohne Beifügung der Heimathsscheine oder der bei Aus-
ländern an deren Stelle tretenden Legitimationsurkunden in die Strafanstalten eingeliefert
worden, Zweifel und Irrungen darüber entstanden, welcher Ort zur Aufnahme der zu Ent-
lassenden rechtlich verpflichtet sei.
Damit nun dergleichen, zu dem Nachtheile der einen oder der andern Gemeinde gerei-
chende Streitigkeiten, welchen, wenn jenen gesetzlichen Vorschriften Genüge geschieht, gänzlich
vorgebeugt wird, nicht weiter vorkommen, werden sämmtliche Criminalgerichtsbehdrden hier-
durch nochmals auf jene Verordnungen verwiesen, und ihnen hierbei noch besonders zur
Mlicht gemacht, daß, wenn die sofortige Beifügung des Heimathsscheins oder bei Ausländern
der auf die Angabe des Orts, wohin der Eingelieferte bei der Entlassung zu verweisen, sich
beziehenden Legitimationsurkunden unthunlich fallen sollte, sie wenigstens die nöthigen Ein-
leitungen zur Ermittelung der Heimathsangehörigkeit der Eingelieferten, nach Befinden unter
Stellung des nöthigen Antrags an die Verwaltungsbehörde, noch vor der Einlieferung treffen,
die Directionen der Anstalten hiervon in Kenntniß setzen, und sich auch nachher die Erledigung
der Heimathsfrage möglichst angelegen sein lassen.
Dresden, den 15ten April 1843.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.
15.) Bekanntmachung
über die nunmehrige Zusammensetzung des ständischen Ausschusses zu
Verwaltung der Staatsschuldencasse;
vom 26sten Tpril 1843.
Bei der von den jetzt versammelten Ständen veranstalteten neuen Wahl des Ausschusfses
zu Verwaltung der Staatsschuldencasse sind
a.) zu ordentlichen Mitgliedern:
der wirkliche Geheimerath von Minckwitz
der Bürgermeister Hübler aus der ersten,
der Geheimerath von Zedtwitz
der Kaufmann Meisel
der Advocat Schäffer aus der zweiten Kammer,