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b.) zu Stellvertretern:
der D. Crusius auf Sahlis
der Kammerherr von Lüttichau auf Bärenstein aus der ersten,
der Regierungsrath von Carlowitz auf Naundorf
der Obersteuerprocurator Eisenstuck
der Abgeordnete von Römer auf Löthayn und Neumark
erwählt worden und es haben die vorbenannten Mitglieder zum Vorstand: den Bürgermeister
Hübler, sowie zu dessen Stellvertreter: den wirklichen Geheimenrath von Minckwitz, durch
Wahl aus ihrer Mitte, ernannt.
Es wird daher Solches und daß in den Personen des bei der Staatsschuldencasse ange-
stellten Buchhalters
aus der zweiten Kammer,
Friedrich August Vermann
und dessen Assistenten, des Buchhalters
Carl Friedrich Bähr
einige Aenderung nicht vorgegangen, dem § 17 des Gesetzes vom 29sten September 1834
gemäß, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 26sten April 1843.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Wilcken.
I6.) Verordnung,
die Kölnische Feuerversicherungsgesellschaft betreffend;
vom 20sten April 1843.
D. das Ministerium des Innern der Kölnischen Feuerversicherungsgesellschaft zu Annahme
der nach § 7 des Gesetzes, die alterbländische Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend,
vom 14ten November 1835, noch zulässigen Versicherungen in hiesigen Landen, unter den
durch die Generalverordnung vom 13ten December 1836 ausgesprochenen Bedingungen und
Beschränkungen, die gebetene Concession ertheilt hat, so wird solches andurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Dresden, am 20sten April 1843.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Kuhn.