Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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§ 7. Die Gesellschaft, als Eigenthümerin der Bahn, ist ausschließlich berechtigt, dieselbe 
zur Transportbeförderung zu benutzen, dagegen aber verpflichtet, den Betrieb auf selbiger, so- 
wohl was den Personen= als was den Waarentransport anlangt, auf eine dem jeweiligen Be- 
dürfnisse des Verkehrs entsprechende Weise einzurichten und im Gange zu erhalten. In dieser 
Hinsicht liegt ihr namentlich ob: 
a) die Eisenbahn stets in gutem und fahrbaren Stand zu erhalten und tüchtige, dem Be- 
dürfnisse des Verkehrs angemessene und die Sicherheit der Reisenden nicht gefährdende Beförde- 
rungsmittel für den Transport von Personen, Waaren und Thieren in hinlänglicher Anzahl 
zu stetem Gebrauche bereit zu halten, sowie auch die Beförderung selbst ohne persönliche Be- 
günstigung nach Maaßgabe der Zeit= und Reihenfolge der Anmeldung und Aufgabe zu besorgen; 
b) dann, wenn durch Beschädigungen oder Unfälle und Naturereignisse die Bahnverbin-= 
dung eine Unterbrechung erleidet, für schleunigste Wiederherstellung und Eröffnung dieser Ver- 
bindung Sorge zu tragen, auch die bereits zum Transport übernommenen Personen und Güter 
ohne Erhöhung ihrer Tarifsätze unverzüglich an die bedungenen Bestimmungsorte mit andern, 
0# als ihren eigenthümlichen Transportmitteln befördern zu lassen. 
Zu Erfüllung dieser Obliegenheiten kann die Gesellschaft Seiten der betreffenden Aufsichts- 
behörden durch nach Befinden mit Strafauflagen zu verbindende Anordnungen angehalten wer- 
den. Bleiben auch diese fruchtlos, so hat sie sich zu gewärtigen, daß ihr die Verwaltung des 
Bahnbetriebs werde entzogen und der letztere für ihre Rechnung auf bestimmte oder unbestimmte 
Zeit unter Sequestration werde gestellt werden. 
§8. Die Gesellschaft hat sich ferner den Bestimmungen zu unterwerfen, welche zu Siche- 
rung eines gehörigen Ineinandergreifens des Betriebes auf den beiden Hauptabtheilungen der 
Eisenbahn von Leipzig nach Nürnberg, namentlich wegen des Zusammentreffens und des Wech- 
sels der Züge an der Sächsisch-Bayerschen Grenze, mit der Königl. Bayerschen Regierung künftig 
verabredet und festgestellt werden dürften. 
§ 0. Die Bestimmung des Fahr= und Frachtgeldes für Personen, Thiere und Waaren 
(der Bahntarif) bleibt zwar dem Gesellschuftsdirectorium im Einverständnisse mit dem Gesell- 
schaftsausschusse überlassen. Die Staatsregierungen behalten sich jedoch darauf diejenige Ein- 
wirkung vor, welche erforderlich ist, damit die Regulirung des Tarifs, den bestehenden Ver- 
abredungen gemäß, auf der Gesammtbahn nach gleichförmigen, auf thunlichste Förderung des 
Verkehrs und der Frequenz der Bahnen berechneten Grundsätzen erfolge. 
§. 10. Das Verhältniß des Sächsisch-Bayerschen Eisenbahnunternehmens zu den bethei- 
ligten Postanstalten und die den letztern von der Gesellschaft für die zu deren Gunsten erfolgende 
Verzichtsleistung auf das Vorrecht der der Post ausschließlich zustehenden regelmäßigen Personen= 
beförderung für die ganze Länge des § 1 gedachten Eisenbahntracts zu gewährende Entschädi- 
gung, sowie die den Postanstalten gegenüber von der Gesellschaft sonst zu übernehmenden Ver- 
— ö bindlichkeiten sind in der Art geregelt worden, wie die Beilage B. an die Hand giebt. Die
	        
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