Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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Die Bestimmung der Abfahrtsstunden auf den Endpuncten, sowie der Anhalte= 
puncte unterwegs, hat nur im Einverständniß der Postadministrationen zu erfolgen, 
welche jedoch solche Veranstaltungen treffen werden, daß ein wesentlicher Aufenthalt 
auf den Unterwegsstationen nicht eintrete. 
Die Eisenbahncompagnie wird die Postsendungen bei jeder Fahrt, mittelst besonde- 
rer, von ihr zu haltender und den Bedürfnissen der Post gemäß eingerichteter, mit 
der Bezeichnung: „Königliche Post“ versehener Wagen, befördern, oder, unter Zu- 
stimmung der Postadministrationen, den von letzteren selbst zu stellenden Postwagen 
mittelst Lowry's transportiren. 
Für die in dem Postwagen nicht ganz unterzubringenden Poststücke hat die 
Compagnie einen andern, mit verschließbaren Packräumen versehenen Wagen bereit 
zu halten. 
Nächstdem hat die Compagnie die in Dienstangelegenheiten reisenden Postbeam- 
ten, insbesondere auch die, die Posten begleitenden Schaffner unentgeldlich zu be- 
fördern. 
Zur Erleichterung und Sicherstellung des Postverkehrs auf der Eisenbahn, wird die 
Compagnie auf allen Bahnhöfen und Anhaltepuncten für die nöthigen und passen- 
den Localitäten zu einstweiliger Unterbringung der abgehenden oder ankommenden 
Poststücke sorgen, sowie die erforderlichen Räume zu Unterstellung der anfahrenden 
Postwagen und Postpferde gewähren. 
Für die an den Bahnhöfen und auf den Anhaltepuncten der Eisenbahn, Be- 
hufs der Einlegung unfrankirter Briefe, anzulegenden Briefkasten, wird die Com- 
pagnie die geeigneten, leicht zugänglichen Plätze der Postverwaltung anweisen. 
Hinsichtlich der Vertretung der auf der Eisenbahn beförderten Poststücke übernimmt, 
den Postadministrationen gegenüber, die Compagnie, namentlich auch in Bezug auf 
die gehörige Beschaffenheit der von ihr zu stellenden Wagen, sowie anlangend die 
Handlungen und Unterlassungen ihres Dienstpersonals, dieselbe Verbindlichkeit, wel- 
cher in dieser Beziehung die Posthalter unterliegen. 
Die Eisenbahncompagnie übernimmt, nach Maaßgabe des Concessionsdecrets, für 
den Fall einer Unterbrechung der Eisenbahnfahrten, die Verpflichtung zur schleuni- 
gen und ungestörten Fortschaffung der von der Post übernommenen Gegenstände 
und der unter 9 gedachten Postbeamten; die Compagnie ist jedoch zugleich gehal- 
ten, von der eingetretenen Unterbrechung sofort die Postadministrationen in Kennt- 
niß zu setzen, deren Ermessen es anheimgestellt bleibt, ob sie, bei länger andauern- 
den Unterbrechungen der Eisenbahnfahrten, selbst für den ungestörten Fortgang der 
Postverbindung sorgen oder die Herstellung und Unterhaltung des dießfallsigen Trans- 
ports der Eisenbahncompagnie überlassen wollen. 
Die dadurch entstehenden Kosten hat für jeden Fall die Compagnie zu tragen. 
 
	        
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