Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

Capital. 
Mitglieder. 
Vertretung. 
Verpflichtung. 
Gerichtsstand. 
Dauer. 
— 
#o) 
nach Zwickau, ist unter dem Namen Sachfisch-Bayersche Eisenbahncompagnie eine Actien= 
gesellschaft zusammengetreten. 
§ 2. Zu Erreichung des vorgedachten Gesellschaftszweckes werden sechs Millionen Tha- 
ler aufgebracht, welche nebst dem Betrage der nach § 21 von den Regierungen zu leistenden 
Zinsenvorschüsse das Anlagecapital bilden. 
3. Die Actiengesellschaft wird von den Staatsregierungen des Königreichs Sachsen 
und des Herzogthums Sachsen-Altenburg, welche zu dem ursprünglichen Capitale von sechs 
Millionen Thalern den vierten Theil einschießen, und den die übrigen drei Viertheile dessel- 
ben aufbringenden Inhabern der Actien gebildet. Die genannten Regierungen haben so- 
wohl für vorgedachtes Viertheil, als wegen der aus den Zinsenvorschüssen (§ 21) erwachsen- 
den Vermehrung desselben nach Verhältniß der Summen mit den Actieninhabern gleiche 
Rechte und Pflichten, soweit gegenwärtige Statuten keine Ausnahme feststellen. 
& 4. Die Actiengesellschaft wird in allen und jeden Beziehungen nach außen durch 
das Directorium vertreten. (Vergl. § 89, 8) 
5. Die Actiengesellschaft wird durch die von ihr in Generalversammlungen (88 45 
und 53) gefaßten Beschlüsse, sowie durch die statutenmäßigen Beschlüsse und Handlungen 
des Ausschusses und des Directorit verpflichtet. 
§ 6. Die Actiengesellschaft hat in der Stadt Leipzig ihr Domicil und vor dasigem 
Stadtgericht ihren persönlichen Gerichtsstand. 
& 7. Die Actiengesellschaft kann nur aufgelöst werden: 
a) durch Beschluß einer nach Production von mindestens 30,000 Actien stattfin- 
denden Generalversammlung, in welcher wenigstens drei Viertheile der Stimmen 
für die Auflösung sich entscheiden. Ist letztere beschlossen, und hat dieser Be- 
schluß die zur Wirksamkeit desselben erforderliche Genehmigung der § 3 genann- 
ten Negierungen erhalten, so wird nach vorgängiger vom Directorio darüber er- 
lassener Bekanntmachung das Eigenthum der Compagnie constatirt und, soweit 
möglich, veräußert, der nach Berichtigung sämmtlicher Passiven verbliebene Baar- 
bestand aber auf das Anlagecapital gleichmäßig vertheilt. Diese Vertheilung darf 
jedenfalls nicht früher erfolgen, als nach Ablauf einer von der dritten Insertion 
der Bekanntmachung an laufenden sechsmonatlichen Frift. Die Schlußrechnung 
ist nach erfolgter Prüfung durch den Ausschuß einer zusammenzuberufenden Ge- 
neralversammlung zur Justifieation sowie zur Liberirung des Directorit und son- 
stiger Interessenten vorzulegen; 
b) durch den auf dem Wege freier Vereinigung erfolgenden Uebergang der Bahn in 
den Besitz der § 3 genannten Regierungen; 
C) durch Geltendmachung des laut der zsub A. beigedruckten Erklärung den § 3 
genannten Regierungen zustehenden, jedoch nicht vor Ablauf des fünfundzwanzig-
	        
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