Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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sten Betriebsjahres nach Eröffnung der ganzen Bahnlinie auszubenden Rechtes, 
das Eigenthum der Eisenbahn nebst Zubehör mittelst Kaufes für ihre resp. Staa- 
ten zu erwerben. 
Actien. 
§ . Die § 3 gedachten drei Viertheile des § 2 angegebenen ursprünglichen Capitales Zahl. 
werden durch 45,000 Actien aufgebracht. 
9. Die Actien lauten auf den Inhaber und es wird der jedesmalige körperliche In-Eigenschaft. 
haber ohne Rücksicht auf den Besitztitel als Actionär betrachtet. Jede Actie giebt dem In- 
haber, welcher die geleisteten Einzahlungen auf keinen Fall zurückfordern kann, übrigens 
jedoch sowohl gegen die Actiengesellschaft als gegen Dritte nur bis zum Nennwerthe der 
Actien verbindlich ist, einen nach dem Verhältniß des darauf eingezahlten Betrages zu be- 
messenden Antheil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Compagnie. 
5*10. Auf jede Actie kann, einschließlich der gegen die ersten Interimsactien, von 5Söhe. 
welchen unter B. ein Schema beigefügt ist, angezahlten fünf Thaler, ein Gesammteinschuß 
von höchstens Ein Hundert Thalern im Vierzehnthalerfuße eingefordert, diese Bestimmung 
aber auf keine Weise abgeändert werden. 
11. Die gegen die Anzahlung ausgegebenen, wie die gegen die Einzahlungen nach Interimsactien 
dem sub C. beigefügten Muster auszugebenden Interimsactien vertreten bis zu Emission 
der Actien deren Stelle in jeder Beziehung und begründen für ihre Inhaber alle Rechte 
und Verbindlichkeiten der Actionäre. 
§# 12. Die Actien, deren Ausgabe bei der letzten Einzahlung erfolgt, werden nach dem Form der Ac- 
unter D. beigefügten Muster ausgefertigt und von je zwei Directoren durch eigenhändige kien- 
Namensunterschrift vollzogen. 
Einzahlungen. 
13. Die § 3 genannten Regierungen leisten die Einzahlungen in denselben Fristen Regierungsan- 
und, nach Verhältniß ihres dort angegebenen Antheiles an dem § 2 gedachten ursprüng- theil. 
lichen Capitale, in derselben Höhe wie die Actionäre. 
F 145 Auf jede Actie dürfen innerhalb einer zweimonatlichen Frist höchstens zehn Tha= Höhe. 
ler eingefordert werden. 
15. Die Einzahlungstermine sind von dem Directorio nach dem Bedürfniß und der= Termine. 
gestalt anzuberaumen, daß zwischen einem solchen und dem Datum der im § 36 genannten 
Zeitungsblätter, welche den ersten Abdruck der Aufforderung zur Einzahlung enthalten, eine 
Frist von mindestens sechs Wochen inneliegt. 
. § 16. Die Einzahlungen sind bis zu den anzuberaumenden Terminen bei Vermeidung Leistung. 
einer Conventionalstrafe von zehn Procent der Einzahlungssumme unter Rückgabe der frü-
	        
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