Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

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das Handelsgericht zu Leipzig ab, welches nach den Regeln des bei ihm geltenden Pro- 
ceßverfahrens das Erforderliche unter gewöhnlicher Ladung der Parteien verfügt und die 
Sache bis nach Bekanntmachung und beziehendlich Purification des Productions= und 
nach Befinden Reproductions-Erkenntnisses fortstellt, sodann aber dieselbe an die Schieds- 
richter zur Abfassung der Hauptentscheidung zurückgiebt. 
Unzulässigkeit § 41. Gegen die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen erfolgenden Ent- 
ver Rechts= scheidungen des Handelsgerichtes und der Schiedsrichter ist kein Rechtsmittel zulässig. 
mittel. 
Vollstreckung. #l#42. Die Vollstreckung schiedsrichterlicher Aussprüche gehört vor den ordentlichen 
Richter. 
Regierungscommissare. 
Ernennung. 8 43. Die Staatsregierungen des Königreichs Sachsen und des Herzogthums Sachsen- 
Altenburg ernennen jede einen Commissar für die Angelegenheiten der Sächsisch -Bayer= 
schen Eisenbahn. 
Wirkungskreis. § 44. Die Commissare, welche im Allgemeinen die Regierungen der Compagnie 
gegenüber vertreten, haben das Recht 
a) den Versammlungen des Ausschusses beizuwohnen und von den Verhandlungen 
des Directorit, nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen 
desselben, Kenntniß zu nehmen; 
b) die Ausführung solcher Beschlüsse des Directorit, gegen die ihnen, im Interesse 
der Regierungen oder des Unternehmens überhaupt, erhebliche Bedenken beigehen, 
beziehendlich bis auf Einholung höherer Entschließung, durch ihren Einspruch zu 
verhindern, und 
) in Generalversammlungen darüber zu wachen, daß der Legitimationspassus be- 
richtigt, die Abstimmung gehörig geleitet und nichts beschlossen werde, was den 
Statuten zuwiderläuft, überhaupt aber das im Interesse der Sache Erforderliche 
wahrzunehmen. · 
Generalversammlungen. 
Zweck. § 45. Die Mitglieder der Actiengesellschaft berathen und beschließen in General- 
versammlungen. 
Eintheilung. § 46. Die Generalversammlungen sind 
a) regelmäßige, welche während der Bauzeit in der ersten Hälfte, später aber in 
den ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattfinden, und sich über die § 51 
Sub a und b bezeichneten Gegenstände erstrecken müssen; » 
b) außerordentliche, welche zu jeder Zeit anberaumt werden können, sobald das Di— 
rectorium dieselben für nöthig hält, und welche anzuberaumen sind, wenn die 
§ 3 genannten Regierungen oder der Ausschuß darauf autragen.
	        
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