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§ 47. Die Einladung zu einer jeden Generalversammlung ist, soweit möglich unter Einladung.
Angabe der Berathungsgegenstände, mindestens vier Wochen vor dem dazu anberaumten
Termine von dem Directorio zu erlassen.
§ 48. Die § 3 genannten Regierungen werden zu Vertretung ihrer Antheile in Legitimation.
den Generalversammlungen Beauftragte ernennen. Inhaber von Actien (§98 8 und 9)
haben sich durch Vorzeigung der letzteren beim Eintritt in die Generalversammlung zur
Theilnahme an derselben zu rechtfertigen.
#§ 49. In Generalversammlungen ist die Staatsregierung des Königreichs Sachsen Stimmberech-
40, die des Herzogthums Sachsen-Altenburg 10 Stimmen abzugeben berechtigt, wäh- tigung.
rend, soviel die Actieninhaber betrifft, der Vorzeiger einer Actie eine Stimme hat;
dagegen geben «
2—5Actien2Stimmen
6 — 15 - 3 -
16 — 30 - 4 -
31— 50 5 -
51— 75 - 6
76.— 100 - 7
101 — 150 - 8 -
151—250 — 9 -
251 und mehr — 10
§ 50. Den Vorsitz in Generalversammlungen und die Entscheidung bei Stimmen-Vorsitz.
gleichheit hat der Vorsitzende des Directorii.
* 51. Die Gegenstände, welche in Generalversammlungen zum Vortrag und nach Gegenstände.
Befinden zum Beschluß kommen müssen, sind:
a) der jährliche Geschäftsbericht und der jährliche Rechnungsabschluß (§ 70, e),
welche einige Tage vor der Versammlung gedruckt auszugeben sind;
b) die Wahl und regelmäßige Ergänzung des Ausschusses (§& 57 und 60);
C) die Abänderung der Statuten (§ 98);
d) die Auflösung der Actiengesellschaft (§ 7, a und b);
ee) Anträge einzelner Actionäre, welche mindestens zwei Wochen zuvor bei dem Di-
rectorio, welches den Ausschuß davon zu unterrichten hat, angemeldet worden sind.
Andere Angelegenheiten können vom Ausschusse oder Directorio in Generalversamm-
lungen zur Berathung und nach Befinden zum Beschluß gebracht werden.
§ 52. Die Abstimmungen erfolgen über gestellte Fragen ohne Unterschied des Be-Abstimmung.
rathungsgegenstandes und mit alleiniger Ausnahme des § 7, a gedachten Falles durch
absolute, über die Wahl der Ausschußmitglieder, rücksichtlich deren bei Stimmengleichheit
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