Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

( 549) 
b) Die Königl. Sächsische und die Herzogl. Sächsische Regierung ernennen unab- 
hängig von der Gesellschaft jede ein Mitglied des Directoriums. Die übrigen 
Mitglieder werden von dem Gesellschaftsausschusse statutenmäßig gewählt. 
) Die Regierungscommissare haben, nächst ihrer statutenmäßigen Stellung, dem 
Gesellschaftsausschusse und der Generalversammlung gegenüber, insbesondere auch 
das Recht, von den Verhandlungen des Directoriums fortwährende Kenntniß zu 
nehmen und die Ausführung solcher Beschlüsse, gegen die ihnen, im Interesse 
der Staatsregierungen, oder des Unternehmens überhaupt, erhebliche Bedenken 
beigehen, beziehendlich bis auf Einholung höherer Entschließung, durch ihren 
Einspruch zu verhindern. 
4) Die Regierungen behalten die Ernennung des, mit der Ausführung und oberen 
technischen Leitung des Bahnbaues zu beauftragenden Oberingenieurs sich selbst 
vor und werden die demselben, während der Dauer des Baues zu gewährende 
Remuneration auf die Staatscassen übernehmen, wogegen die, bei seinen Dienst- 
leistungen erwachsenden baaren Verläge und Auslösungen dem Gesellschaftsfonds 
zur Last fallen. , 
Der Oberingenieur empfängt seine Instructionen durch das Directorium; die 
Anstellung der Abtheilungsingenieurs für die Bauführung erfolgt auf Vorschlag 
des Oberingenieurs und unter einzuholender Zustimmung der Regierungscom— 
missare, durch das Directorium, welchem auch die Ernennung des Bevollmäch— 
tigten überlassen bleibt. 
e) Ueber die andern hierher gehörigen Puncte, namentlich über das von den Re- 
gierungen nach Verhältniß der von ihnen repräsentirten Quote des Actiencapi- 
tals in den Generalversammlungen auszuübende Stimmrecht, ist im Statut Be- 
stimmung zu treffen. . 
  
Der Unterzeichnete bezeugt andurch die wörtliche Uebereinstimmung vorstehender Er- 
klärung mit der von der Königl. Sächsischen Staatsregierung zugleich im Namen der 
Herzogl, Sachsen-Altenburgischen Regierung an den Comite für die Sächsisch-Bagyersche 
Eisenbahn ergangenen officiellen Eröffnung. 
Leipzig, den 24. April 1841. 
Der Königl. Sächs. Regierungscommissar für die Scchsisch -Bayersche Eisenbahn. 
Dr. v. Falkenstein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.