Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1843. (9)

    
1 erordnungs b Lat 
fur das Königreich Sachsen, 
7) Stück vom dabre 1845. 
  
AM 20.) Bekanntmachung, 
den Wegfall der bisherigen Befreiung der milden Stiftungen und öffentlichen 
Cassen in der Oberlausitz vom Quittungsstempel betreffend; 
vom 12ten Juli 1843. 
D. der Grund der den Oberlausitzischen milden Stiftungen und öffentlichen Cassen ver- 
möge der Bekanntmachung der vormaligen Oberamtsregierung zu Budissin vom 13ten Sep- 
tember 1824 (Gesetzsammlung vom Jahre 1824, S. 185) ausnahmsweise zugestandenen 
Befreiung von der Quittungsstempelabgabe sich erledigt hat; so wird die gedachte Bekannt- 
machung, zur Gleichstellung mit der alterbländischen gesetzlichen Vorschrift über die Stempel- 
steuer, hiermit außer Wirksamkeit gesetzt, welches zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird. 
Dresden, am 1 2ten Juli 1843. 
Finanze Ministerium. 
von Zeschau. Schulze. 
2277.) Bekanntmachung 
vom 13ten Juli 1843. 
Zu Berichtigung eines Redactionsfehlers im 7ten Sphen des Gesetzes vom 13ten Juni 1840, 
die Behörde für Entscheidung in letzter Instanz über Competenzzweifel zwischen Justiz= und 
Verwaltungsbehörden betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, S. 99) 
wird hierdurch bekannt gemacht, daß im angeführten Iphen nach dem Worte: „Mitthei- 
lung" die Worte: 
„der Acten und“" 
einzuschalten sind. 
Dresden, den 13ten Juli 1843. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
  
Hausmann. 
1843. 12
	        
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