Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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ten, in jener bisherigen Maaße auch in Concursen, die erst nach dem 3 1#sten December 
1844 eröffnet werden, anzusetzen und zu befriedigen. 
d.) Die Bestimmung in § 123 gilt ebenfalls schon vom isten Januar 1845 an, 
so daß also von diesem Tage an nicht mehr eine Frist von 44 Jahren, sondern nur eine 
Frist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen erforderlich ist, um nach deren Ablauf mit 
Edictalladung Behufs der Cassation alter Hypotheken verfahren zu können. 
Die Bestimmung eines Zeitpunctes, bis zu welchem die Anlegung der Grund= und 
Hypothekenbücher im ganzen Lande zu Stande gebracht sein muß, wird für jetzt noch vor- 
behalten. 
Das Justizministerium verhofft aber, daß die Gerichte sich diesem Geschäfte mit allem 
Fleiße unterziehen werden. 
Dresden, am 15ten Februar 1844. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann.
	        
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