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Berichtigung.
Im 17ten Stücke des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1843 (Gesetz, die Grund-
und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom 6ten November 1843) ist S. 193
in der zweiten Zeile statt
„§ 176 flg.“
„§ 177 flg.“
Ebendaselbst ist S. 219 in der eilften Zeile statt
„In dem“
zu lesen:
zu lesen:
„Jedem".
—E 10.) Verordnung,
die Aufnahme der Viehbestandslisten betreffend;
vom 2ten März 1844.
JIn Folge der Verordnung vom Aten Februar 1834 (S. 57 der Gesetzsammlung) wären
im Jahre 1843 Viehbestandslisten aufzunehmen gewesen. Da sie jedoch wegen der Nach-
wirkungen der ungünstigen Witterungsverhältnisse des Jahres 1842 Resultate gegeben haben
würden, welche, wenn auch eben deshalb nicht ohne besonderes Interesse, doch für ihre haupt-
sächlichern Zwecke nicht brauchbar gewesen wären, und daher wenigstens eine im nächsten
oder zweiten Jahre darauf zu wiederholende Zählung nöthig gemacht hätten, so ist diese,
um nicht die Bemühungen damit zu häufen, für das Jahr 1843 ausgesetzt geblieben.
Uebrigens ist aber auch theils ein etwas späterer Termin dazu für geeignet, theils eine ver-
#nderte und einfachere Einrichtung des Geschäfts für angemessen und thunlich befunden worden.
Daher ergehen jetzt, mit Allerhöchster Genehmigung, über die künftige Behandlung dieses
Geschäfts, unter Aufhebung der Verordnung vom 4ten Februar 1834, nachstehende Be-
stimmungen:
1. Viehbestandslisten sollen auch fernerhin von drei zu drei Jahren und namentlich
in dem dermal laufenden Jahre aufgenommen werden.
2. Zu dem Ende ist an jedem Orte in einer Tabelle nach dem hier anliegenden Schema
— der Viehbestand eines jeden Viehbesitzers, wie er am
31sten März
des betreffenden Jahres beschaffen ist, zu verzeichnen und daher an diesem Tage oder,
wenn er auf einen Sonntag fällt, Tags darauf mit dem Geschäfte zu beginnen und bis zu
dessen Vollendung damit fortzufahren.