II.) Verordnung,
mehrere durch das Gesetz wegen Einführung des neuen Grungsteuersystems vom
9ten September 1843 und das Gesetz wegen der Theilbarkeit des Grundeigen-
thums vom 30 sten November 1843 bedingte Modificationen rücksichtlich des bei
der Abtretung von Grundeigenthum für Eisenbahnzwecke stattfindenden
Erpropriationsverfahrens betreffend;
vom öten März 1844.
D. durch die Schlußbestimmungen im § 43 des Gesetzes wegen Einführung des neuen
Grundsteuersystems vom 9ten September 1843 und im & 11 des Gesetzes wegen der
Theilbarkeit des Grundeigenthums vom 30sten November 1843 auch dasjenige für aufge-
hoben zu achten ist, was wegen der Vertheilung der Oblasten der für Eisenbahnzwecke ab-
zutretenden Parcellen im § 7 des Gesetzes, wegen Abtretung des zu Erbauung einer von
Leipzig nach Dresden anzulegenden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums vom Z3ten Juli
1835, verbunden mit dem Inhalte des Gesetzes vom 10ten August 1837 und in weiterer
Ausführung jener Vorschrift in den Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 3ten
Juli 1835, §§ 15, 16, 17 und vom 14ten März 1836 unter 2 disponirt ist, und
sich hierunter eine mit den Eingangsgedachten Gesetzen im Einklange stehende Bestimmung
nöthig macht, so wird in der angedeuteten Beziehung andurch Nachstehendes verordnet:
§ 1. Bei Erpropriationen zum Behuf der Fortsetzung oder Erbauung von Eisenbah-
nen leidet alles dasjenige Anwendung, was über die Trennung und theilweise Veräußerung
von Parcellen in dem Grundsteuergesetze vom 9ten September und in dem Gesetze über die
Theilbarkeit des Grundeigenthums vom 30sten November 1843 und in den zu Ausführung
dieser Gesetze erlassenen Verordnungen vorgeschrieben ist, jedoch unter folgenden, aus der
Natur der einschlagenden Verhältnisse hervorgehenden nähern Bestimmungen.
. Die Abtheilung der auf die abzutretenden Parcellen zu rechnenden Grundsteuern
und andern Oblasten ist von den Straßenbaucommissionen, die insoweit an die Stelle der in
Dismembrationssachen sonst competenten Behörden treten, wie zeither, auch fürohin neben
der Abschätzung der betreffenden Grundstücke mit zu bewirken und die deshalb erforderliche
Regulirung mit der zu Besichtigung und Taration der Parcellen erforderlichen Localerpedi-
tion zu verbinden. Es haben aber die Straßenbaucommissionen bei Vollziehung des Ge-
schäfts zur Abtheilung der Steuereinheiten und etwaigen Messungen einen Steuerconducteur
an Ort und Stelle mit zuzuziehen und zu dessen Abordnung den betreffenden Kreissteuerrath
zu ersuchen.