Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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8 9 enthaltene Bestimmung, wonach jeder Gesell, der nach Ausweis seines Wanderbuches 
vier Wochen lang, ohne gearbeitet zu haben, im Lande herumgezogen ist, oder sich auf Ne— 
benwegen betreten läßt, und sich in beiden Fällen nicht glaubhaft zu rechtfer— 
tigen vermag, als Vagabond angesehen werden soll, ist auch in der Armenordnung vom 
22sten October 1840 berücksichtigt worden, insofern daselbst im § 129 unter d verbunden 
mit § 131 vorgeschrieben ist, daß wandernde Handwerksgesellen und die übrigen nach § 129 
im Eingange ihnen gleich zu achtenden Individuen nach Maaßgabe der für vagabondirende 
Bettler ertheilten Vorschriften unter andern auch dann behandelt werden sollen, „wenn sie 
durch arbeitsloses Umherziehen während der nächsten vorhergehenden 
oier Wochen oder sonst den Verdacht des Vagabondirens wider sich er- 
regen“. Es hat indeß weder in der Absicht gelegen, hierdurch eine Verschärfung der frü- 
hern Vorschrift eintreten zu lassen, in der Art, daß nunmehr jeder Wandernde, der vier 
Wochen außer Arbeit gewesen, gleichviel ob er dieselbe absichtlich gemieden, oder trotz eigner 
Bemühung nicht gefunden habe, als Vagabond angesehen werden soll, noch kann dieß aus 
den Worten des § 129 der Armenordnung unter d, wo von einem den Verdacht des Va- 
gabondirens erregenden arbeitslosen Herumziehen die Rede ist, gefolgert werden. 
Ob nun wohl nicht anzunehmen, auch nicht bekannt geworden ist, daß die fragliche 
Bestimmung zum Nachtheile unbescholtener Wandernder von einzelnen Obrigkeiten in dem 
ebenangedeuteten falschen Sinne ausgelegt und gehandhabt worden sei, so findet das Mi- 
nisterium des Innern dennoch, zu Vermeidung möglicher Mißverständnisse, sich veranlaßt, 
erläuternd zu verordnen, 
daß, sobald der Umstand, daß ein wandernder Gewerbsgehülfe an einem Orte keine 
Arbeit gefunden hat, bescheinigt ist, alsdann die im § 129 der Armenordnung unter 
d erwähnte vierwöchentliche Frist erst von der jedesmaligen letzten derartigen Be- 
scheinigung an, gerechnet werden dürfe, 
und haben sich daher nach Vorstehendem Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am hten März 1844. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzner. 
  
Letzte Absendung: am 27 ten März 1844.
	        
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