Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

( 136 ) 
entweder in solchen selbst, jedoch außerhalb der dem Hauptzwecke gewidmeten Tage, oder 
in besonderen hierzu bestimmten Nebengesellschaften behandelt werden. 
85. Nur solche Vereine, deren Thätigkeit nach & 4 unter a, b, c und d eingerichtet 
ist, sind Candidatenvereine im Sinne dieses Regulatios. Diese sind entweder Bezirksver- 
eine oder Localvereine. 
Ueber die Candidatenvereine in größeren Städten, namentlich über das Verhältniß der 
dortigen Localvereine zum Bezirksvereine, bleibt jedoch besondere Entschließung vorbehalten. 
1 6. In jeder Ephorie soll in der Regel nur ein Bezirksverein, der Ephoralverein, 
bestehen. 
In der Oberlausitz sind vier Bezirksvereine zu bilden, wegen deren Abgrenzung die Be- 
stimmung vorbehalten bleibt. 
Dafern es jedoch in einem dieser Bezirke an der zu Bildung eines Vereins gnügen- 
den Anzahl von Candidaten fehlt (für gnügend ist die Zahl von 6 unter allen Umstän- 
den, nach Befinden aber auch eine noch geringere, anzusehen) hat die Kreisdirection, nach 
Vernehmung gutachtlicher Vorschläge der betheiligten Vorstände, entweder durch Zuweisung 
einzelner Candidaten eines benachbarten zahlreichern Vereins, oder durch Vereinigung zweier 
Vereine, oder sonst auf andere Weise, unter Beachtung der Oertlichkeit, sowie unter Re- 
gulirung des Geschäftsbetriebes, das Erforderliche zeitweilig vorzukehren, und davon sowohl 
das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, als das Landesconsistorium in 
Kenntniß zu setzen. 
Sollte eine bleibende Anordnung dießfalls thunlich erscheinen, so ist dazu die Geneh- 
migung des Ministerii einzuholen. 
Dem Gesammtconsistorio zu Glauchau bleibt es überlassen, in dem ihm untergebenen 
Sprengel die ihm in vorgedachter Beziehung zweckmäßig scheinende Einrichtung zu treffen. 
Es hat aber dieselbe dem Ministerio anzuzeigen. 
&ä 7. Vorstand des Bezirksvereins ist in den Erblanden der Superintendent, oder ein 
vom Ministerio ernannter Stellvertreter. 
Wegen der Bezirksvereine in der Oberlausitz wird auch in dieser Beziehung besondere 
Anordnung ergehen. 
§# 8. Die Bestimmung über das, oder die, zur Protocollführung und zu den sonst 
etwa nöthigen Arbeiten und Besorgungen anzustellenden Mitglieder bleibt dem eigenen Be- 
schlusse des Vereins, im Einverständnisse mit dessen Vorstande, überlassen. Es ist jedoch 
zu empfehlen, daß wenigstens hinsichtlich der Protocollführung ein Wechsel eintrete, so daß 
alle Mitglieder darin sich zu üben Gelegenheit finden. 
§ 9. In der Regel haben Vereine mit mehr als 6 Mitgliedern in jedem Jahre min- 
destens acht Zusammenkünfte, Vereine mit 6 oder weniger Mitgliedern wenigstens sechs der- 
gleichen zu halten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.