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entweder in solchen selbst, jedoch außerhalb der dem Hauptzwecke gewidmeten Tage, oder
in besonderen hierzu bestimmten Nebengesellschaften behandelt werden.
85. Nur solche Vereine, deren Thätigkeit nach & 4 unter a, b, c und d eingerichtet
ist, sind Candidatenvereine im Sinne dieses Regulatios. Diese sind entweder Bezirksver-
eine oder Localvereine.
Ueber die Candidatenvereine in größeren Städten, namentlich über das Verhältniß der
dortigen Localvereine zum Bezirksvereine, bleibt jedoch besondere Entschließung vorbehalten.
1 6. In jeder Ephorie soll in der Regel nur ein Bezirksverein, der Ephoralverein,
bestehen.
In der Oberlausitz sind vier Bezirksvereine zu bilden, wegen deren Abgrenzung die Be-
stimmung vorbehalten bleibt.
Dafern es jedoch in einem dieser Bezirke an der zu Bildung eines Vereins gnügen-
den Anzahl von Candidaten fehlt (für gnügend ist die Zahl von 6 unter allen Umstän-
den, nach Befinden aber auch eine noch geringere, anzusehen) hat die Kreisdirection, nach
Vernehmung gutachtlicher Vorschläge der betheiligten Vorstände, entweder durch Zuweisung
einzelner Candidaten eines benachbarten zahlreichern Vereins, oder durch Vereinigung zweier
Vereine, oder sonst auf andere Weise, unter Beachtung der Oertlichkeit, sowie unter Re-
gulirung des Geschäftsbetriebes, das Erforderliche zeitweilig vorzukehren, und davon sowohl
das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, als das Landesconsistorium in
Kenntniß zu setzen.
Sollte eine bleibende Anordnung dießfalls thunlich erscheinen, so ist dazu die Geneh-
migung des Ministerii einzuholen.
Dem Gesammtconsistorio zu Glauchau bleibt es überlassen, in dem ihm untergebenen
Sprengel die ihm in vorgedachter Beziehung zweckmäßig scheinende Einrichtung zu treffen.
Es hat aber dieselbe dem Ministerio anzuzeigen.
&ä 7. Vorstand des Bezirksvereins ist in den Erblanden der Superintendent, oder ein
vom Ministerio ernannter Stellvertreter.
Wegen der Bezirksvereine in der Oberlausitz wird auch in dieser Beziehung besondere
Anordnung ergehen.
§# 8. Die Bestimmung über das, oder die, zur Protocollführung und zu den sonst
etwa nöthigen Arbeiten und Besorgungen anzustellenden Mitglieder bleibt dem eigenen Be-
schlusse des Vereins, im Einverständnisse mit dessen Vorstande, überlassen. Es ist jedoch
zu empfehlen, daß wenigstens hinsichtlich der Protocollführung ein Wechsel eintrete, so daß
alle Mitglieder darin sich zu üben Gelegenheit finden.
§ 9. In der Regel haben Vereine mit mehr als 6 Mitgliedern in jedem Jahre min-
destens acht Zusammenkünfte, Vereine mit 6 oder weniger Mitgliedern wenigstens sechs der-
gleichen zu halten.