Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Zu bleibender Feststellung einer geringern Anzahl von Zusammenkünften ist die Geneh— 
migung der Consistorialbehörde erforderlich. # 
Sollte die Abhaltung der geordneten Zusammenkünfte durch unerwartete Umstände be- 
hindert werden, so sind die Gründe davon im Jahresberichte mit anzuzeigen. 
Die Bestimmung des Orts — in der Regel der Ephoralort — und der Tage der 
Conferenzen, bei deren Auswahl darauf, daß der Eintritt von Hindernissen möglichst ver- 
mieden werde, zu sehen ist, steht dem Vorstande zu. Ausbleibende Mitglieder haben sich 
schriftlich zu entschuldigen. 
10. Loaalvereine finden, so weit sie nöthig, mit Genehmigung des Ministerii, statt, 
schließen jedoch die Theilnahme am Bezirksvereine nicht aus, indem jeder, einem der Erstern 
angehörende, Candidat bei den Zusammenkünften des Letztern, nach der, von dessen Vor- 
stande zu erwartenden, nähern Bestimmung, sich wenigstens einmal jährlich einzufinden und 
irgend einen Vortrag oder eine sonstige Leistung zu übernehmen hat. 
Auf Vereine, welche das Ministerium nicht genehmigt hat, leiden die in diesem Regu- 
lative getroffenen Bestimmungen keinerlei Anwendung. 
#11. Ueber die Wirksamkeit des Vereins ist ein Protocoll zu führen, über dessen 
Form besondere Anordnung ergehen wird. 
Dasselbe hat der Vorstand nach dessen Abfassung jedesmal zu prüfen, und zum Zeichen 
seiner Billigung zu paraphiren. 
§# 12. Jeder Kanzelvortrag oder jede sonst dazu geeignete größere Leistung unterliegt 
der Discussion und der Kritik der Mitglieder. Am Schlusse derselben spricht der Vorstand 
sein Urtheil darüber aus. Ob er das Resultat desselben im Protocolle, oder am Rande 
desselben mittelst einer Censur, nach den drei Graden: „sehr wohl, wohl, gnüglich“ zusam- 
menfassen will, bleibt seinem Ermessen überlassen. In der Jahrestabelle (§ 13) aber hat 
er einer jeden dergleichen Leistung der Candidaten eine solche bestimmte Censur zu ertheilen. 
§ 13. Die Anzeige über die Wirksamkeit der Candidatenvereine ist künftig mit der 
Einreichung der Candidatentabellen in der Art zu verbinden, daß die Hauptergebnisse ersterer 
sogleich in letzteren, nach einem noch vorzuschreibenden Schema, mit angemerkt werden. 
Dabei ist zugleich die gelungenste Predigt oder Casualrede, wenn solche nach dem Ur- 
theil des Directorii überhaupt in die Kategorie der ersten Censur (§ 12) gehören, unter 
Bemerkung des Urtheils über den äußeren Vortrag, mit einzuschicken. 
Die Vorstände der Bezirksvereine zu Dresden, Leipzig und Chemnitz sind, bis auf wei- 
tere Anordnung, beziehendlich vier, drei und zwei Arbeiten einzureichen berechtigt. 
Das Ministerium wird diese Arbeiten durch das Landesconsistorium sorgfältig prüfen 
lassen, und die vorzüglichsten durch vier Prämien, eine von 30, eine von 20, und zwei 
von 10 Thalern — — belohnen, auch diejenigen, welche den Preis erlangt haben, öffent- 
lich bekannt machen, und behält Sich vor, zuweilen zu dergleichen Arbeiten, nach vernom- 
menem Gutachten des Landesconfistorit, Aufgaben zu stellen.
	        
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