Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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8 14. Die Vorstände der Localvereine, auf welche § 11 und 12 ebenfalls Anwen- 
dung leiden, haben — insofern sie nicht von der Ephorie verfassungsmäßig erimirt sind — 
die Anzeige über deren Wirksamkeit nach dem Jahresschlusse mittelst Berichts an den Vor- 
stand des Bezirksvereins, welcher deren Ergebnisse in der Haupttabelle mit aufzunehmen 
hat, einzureichen. 
Wegen der Vereine, deren Vorstände verfassungsmäßig von Ephoralsprengeln erimirt 
sind, ergeht besondere Verordnung. 
*15. Wenn ein Candidat durch Veränderung seines Wohnorts aus dem Bezirksver- 
eine ausscheidet, so ist ihm, auf Verlangen, vom Vorstande ein Zeugniß, welches den 
Grad seiner voraussetzlichen Befähigung zum Predigeramte, nach Maaßgabe seiner Leistun- 
gen im Bezirks= und beziehendlich Zweigvereine, mit einer der § 12 bemerkten Censuren 
bezeichnet, nach einem noch vorzuschreibenden Formulare, zu ertheilen. 
Ein ähnliches Zeugniß ist solchem auf Verlangen, auch vor dem Austritte jederzeit, 
insbesondere zu dem § 3 bemerkten Zwecke, auszustellen. 
16. Der Verein kann unter Genehmigung des Vorstandes die Ausschließung eines 
Mitgliedes zwar beschließen; es ist jedoch vor Ausführung dieses Beschlusses, unter Dar- 
legung der Gründe, vom Vorstande Bericht zur Consistorialbehörde und von dieser Vortrag 
an das Ministerium zu erstatten, und dessen Entschließung abzuwarten. 
17. Die bisherigen Statuten bereits bestehender Candidatenvereine modificiren sich 
nach dieser Verordnung von selbst. Es bleibt aber jedem Vereine überlassen, neue Sta- 
tuten zu entwerfen, welche jevoch lediglich in Form von Zusätzen und Nachträgen zu den 
betreffenden Paragraphen dieses Regulativs aufzusetzen sind, und nichts in diesem Regula- 
tive bereits Bestimmtes oder solchem Widersprechendes enthalten dürfen. 
Geldstrafen und gezwungene Beiträge sind darin nur insoweit zulässig, als sich jeder 
Einzelne solchen bei seinem Eintritte freiwillig und ausdrücklich unterwirft. 
Solche neue Statuten sind dem Ministerio des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
durch die betreffende Consistorialbehörde zur Bestätigung einzureichen- 
§# 18.Die allmählige Anschaffung einer Vereinsbibliothek und die Bildung eines Lese- 
zirkels ist, zumal für Bezirke, in denen es an den wissenschaftlichen Hülfsmitteln größerer 
Städte fehlt, thunlichst zu empfehlen. 
 
	        
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