Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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In den §& 3, b bemerkten Fällen ist diese Verwarnung innerhalb derselben Frist an die 
daselbst, als hauptsächlich betheiligt bezeichneten, Personen, in deren Ermangelung aber an 
diejenigen, welchen die Erziehung des Kindes obliegt, zu richten. 
8 10. Beruhigen sich bei obiger Eröffnung diejenigen Personen, an welche sie zu er-Wirkung des 
gehen hat, oder ist die, nach § 11, vom Ministerio des Cultus und öffentlichen Unter- Normoltere 
richts bestimmte Frist, vor deren Ablauf jedoch eine nochmalige Verwarnung durch den Lo- 
calschulinspector in der § 9 vorgeschriebenen Maaße zu erfolgen hat, verflossen, das betref- 
feende Kind aber in beiden Fällen nichts destoweniger über die geordnete Zeit hinaus, so- 
wohl auch vorher gleichmäßig in der Confession der Ortsschule unterrichtet worden, so fin- 
det ein Wechsel in der Confession desselben nicht weiter statt. 
Es ist daher ein solches, unter keinerlei Vorwande zum Religionsunterrichte in einer 
andern Confession, als der der Ortsschule, in= oder außerhalb einer öffentlichen Schule, 
zuzulassen. 
§ 11. Widerspricht der Vater hierbei dem Eintritte gedachter Folge, bezieht er sich Verlängerung 
aber gleichwohl auf die Unthunlichkeit, dem Kinde sofort in seiner Confession Unterricht zu dess bestimm- 
ten Normalter= 
verschaffen, so hat die Obrigkeit zum Ministerio des Cultus und öffentlichen Unterrichts mins durch das. 
zu berichten. Ministrium 
des Cultus. 
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Dieses kann hierauf, jedoch nur dann, wenn keiner derjenigen Ausnahmefälle von der 
Regel vorliegt, von welchen 88 9, 10, 11, 12 und 16 des Gesetzes vom 1 sten Novem- 
ber 1836 gehandelt wird, indem in solchen der Vorschrift § 18 gedachten Gesetzes un- 
bedingt nachzugehen ist, nach Befinden, die fortgesetzte Theilnahme des Kindes am Reli- 
gionsunterrichte der Ortsschule bis zu einem geeigneten, jedoch niemals über das erfüllte 
zwölfte Altersjahr des Kindes hinaus zu bestimmenden, Zeitpuncte nachlassen. 
Von einer solchen Genehmigungsverordnung ist dem Lonalschulinspector eine Abschrift 
zuzufertigen, und von diesem zum Schulprotocolle zu bringen. In Betreff solcher Kinder 
ist alsdann, der Vorschrift § 2 der Ausführungsverordnung zum Schulgesetze gemäß, mit 
besonderer Sorgfalt alles zu vermeiden, was dieselben in ihrem Glauben irre machen, und 
deren Erzieher mit Mißtrauen gegen die Schule erfüllen könnte. 
§6+# 12. Kein Kind aus gemischter Ehe, das bisher in einer öffentlichen Ortsschule Verbor der Auf- 
unterrichtet worden ist, darf in eine Ortsschule anderer Confession aufgenommen werden, nohme#onstt= 
. - »., E 
ohne daß solches mit einem ausdrücklichen Entlaßscheine versehen ist, worin zugleich Schule einer 
bezeugt wird, daß dessen Aufnahme in die neue Schule, nach Maaßgabe der Gesetze und andern Con- 
gegenwärtiger Verordnung, kein Bedenken entgegen stehe. fessien ohne 
Entlaß- 
Dieser Entlaßschein ist vom Schullehrer auszustellen, und vom Loralschulinspector zu schein. 
attestiren, darf auch nicht verweigert werden, sobald ein gesetzlich statthafter Grund dazu 
nicht vorhanden ist. 
1844. 
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