Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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nach deren Tode ein rechtsbeständiger Vertrag (87 und 8), in welchem dieselben über 
die Confession ihrer Kinder bereits verfügt haben, nicht besteht. 
& 17. Ist ein solcher Vertrag jedoch nicht vorhanden, und kann solchen Kindern, 
von welchen in diesem Gesetze gehandelt wird, Religionsunterricht in der Confession, die 
das Gesetz vorschreibt, um deßwillen nicht ertheilt werden, weil hierzu im Orte keine Gele- 
genheit vorhanden ist, so hat die Obrigkeit auf Verlangen derer, welchen die Sorge für 
die Erziehung obliegt, zu gestatten, daß gedachte Kinder in einer anderen als der gesetzlich 
bestimmten Confession durch Theilnahme an dem Religionsunterrichte in der Ortsschule un- 
terwiesen werden. 
§ 18. In den Fällen, von welchen oben 9§ 9, 10, 11, 12, 16 und 17 gehan- 
delt wird, findet hinsichtlich derjenigen Kinder, welche einmal das zehnte Jahr ihres Alters 
vollendet, und bis dahin gleichmäßig in der einen oder anderen Confession Unterricht erhal- 
ten haben, ein Wechsel der Confession nicht mehr statt. 
*19. Streitigkeiten, welche über die religibse Erziehung der Kinder von Aeltern ver- 
schiedenen Glaubensbekenntnisses entstehen, sind vor der ordentlichen Ortsobrigkeit zu ent- 
scheiden. Auch haben die Obrigkeiten dafür, daß diesem Gesetze in allen Puncten nachge- 
gangen werde, von Amtswegen Sorge zu tragen, auch die Geistlichen und Schullehrer 
sich dahin mit ihren etwaigen Anfragen und Anträgen zu wenden. 
 
	        
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