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jedoch nur an den § 17 bezeichneten Terminen und lediglich durch Pfandbriefe des Vereins Rentenpflichti-
von demselben Zinsfuße nach dem Nennwerthe mit den Talons und den Coupons auf den gen.
instehenden Zinstermin bewirken.
Von dem Tage der erfolgten Einlieferung ab vermindert sich seine Rente ganz nach dem
Verhältnisse der Abzahlung. Er erhält darüber eine Ouittung.
# 20. Eine theilweise Löschung der Hypothek kann der Schuldner nur beantragen, Fortsetzung.
insofern er außerordentliche Abschlagszahlungen geleistet oder eine theilweise Einziehung des
Capitals unter den § 41 und § 43 gedachten Voraussetzungen Statt gefunden hat (§ 49).
# 21. Sind Abschlagszahlungen geleistet worden, ohne daß dabei der Schuld-Wiedereintritt.
ner von dem Befugnisse, die noch bestehende (§ 47) Hppothek theilweise löschen zu lassen,
Gebrauch gemacht hat, so kann der, von der Hypothekenbehörde als solcher anerkannte Be-
sitzer des Grundstücks späterhin, dafern dasselbe nicht immittelst zur nothwendigen Suhhasta-
tion gekommen ist (§§ 47 und 48), mit dem Betrage der geleisteten Abschlagszahlungen
wieder eintreten durch Rückgabe der erhaltenen Quittungen, übrigens aber allenthalben ganz
in derselben Maaße, wie bei einem ersten Eintritte. Er wird von Neuem belastet und es
beginnt die Absinkung des Capitals in seiner nunmehrigen Serie aufs Neue.
8 22. Wenn der Hauptstamm noch im Laufe der Absinkung seiner Serie Austitt.
gänzlich abgeführt wird und alle Renten davon, sowie die Kosten, welche der Rentenpflich-
tige etwa zu tragen und zu erstatten hat, völlig berichtigt worden sind, so kann der Ren-
tenpflichtige, inwiefern nicht schon früher in Folge des § 20 theilweise Löschung erfolgte,
auf Löschung der ganzen Hypothek antragen (§ 49). Dadurch scheidet er aus dem Vereine
aus, verliert aber auch alle Ansprüche an den Reservefond, welcher bei seinem Austritte
vorhanden ist.
§ 23. Dem Vereine ist von dem Rentenpflichtigen Hypothek zu bestellen, welche Siccherstellung
a.) sich über das ganze Grundstück, nicht blos über einzelne ideelle Antheile eines des Vereins.
oder mehrerer Miteigenthümer erstreckt; und
b.) die erste ist, mit Ausnahme der §§ 29 und 36 gedachten Fälle (§J 14).
§24. Auf Rittergüter, zu welchen gar kein, oder nicht so viel Areal, als nach dem Beschaffenheit
Statute zu Aufnahme einer Schuld von 1000 Thlr. nöthig ist, gehört, kann der Verein ersandrune
nicht darleihen. Bauerngüter und andere ländliche Grundstücke, welche zugleich mit einem
Rittergute besessen und von demselben aus bewirthschaftet werden, sind von ihm mit letzte-
rem zusammen als Unterpfand anzunehmen.
§ 25. Die Ermittelung des Brutto-Hypothekenwerths bewirkt der Verein dadurch, Ermittelung
daß er die Vermessung und Bonitirung bei Abschätzung des Grundeigenthums zur Vorbe- des Hraeten-
reitung eines neuen Grundsteuersystems nach der Geschäftsanweisung, welche die dießfallsige ·
Königl. Centralcommission unterm 30sten März 1838 herausgegeben hat, durchgängig als