Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

nothwendige 
Subhastatio- 
nen. 
Antrag auf 
Löschung. 
Besihwechsel. 
Beschreibung. 
— 
Zinsfuß. 
Erhebungsart. 
(172) 
zahlung des Capitalrestes, welcher, abgesehen vom Antheile am Reservefond, zur Zeit an- 
noch ungetilgt (§ 49) ansteht, in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe mit Talons und 
Coupons auf den instehenden Termin zu bewirken, der Anspruch an den Reservefond aber 
verloren (§6 18 und 22). Dem Ersteher des zwangsweise versteigerten Grundstücks steht 
das Befugniß des Wiedereintritts (X 21) nicht zu, wohl aber die statutenmäßige An- 
meldung zum Eintritte (J 12). Von Eröffnung des Concurses oder von Zeit der außer- 
halb des Concurses geschehenen nothwendigen Subhastation an hört mit der nächstvorher- 
gegangenen Inventur des Vereins die allmählige Tilgung im Wege der Amortisation 
(§8 2 und 22) auf und hat von demselben Zeitpuncte an der Verein Anspruch auf Ver- 
zugszinsen nach Fünfen vom Hundert aufs Jahr. « 
§49.DerVereindarfdieRelarationeinerHypotheknichtbewirkenundihreLö- 
schung nicht beantragen, wenn nicht der Königl. Commissar die Löschungsverwilligung durch 
seine Signatur genehmigt und bekräftigt hat. 
* 50. Die Hypothekenbehörden werden alle Besitzveränderungen bei Grundstücken, 
welche dem Vereine verpfändet sind, diesem auf Kosten des neueintretenden Besitzers sofort 
nach der Beleihung anzeigen. 
Fünfter Abschnitt. 
Pfandbriefe. 
* 51. Der Verein giebt zinsbare, auf den Inhaber lautende und von dessen Seite 
keiner Kündigung unterliegende Pfandbriefe nach dem Schema unter 1 je zu 500 Thlr., 
100 Thlr. und 25 Thlr. nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, letztere stets auf fünf Jahre, 
aus. Jede Classe ist mit einem besonderen Buchstaben, mit der Serie, wozu der Pfand- 
brief gehört, und mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. Die Pfandbriefe sind von 
dem Königl. Commissar, einem Mitgliede des Vorstandes und dem Bevollmächtigten eigen- 
händig zu unterschreiben. 
§ 52. Die Höhe des Zinsfußes einer neu zu beginnenden Serie wird stets vor de- 
ren Erôffnung von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt. Er 
darf während des Zeitraums, welchen die je ausgegebenen Zinsleisten umfassen, nicht ge- 
ändert werden. Eine Herabsetzung desselben kann nur so erfolgen, daß den Inhabern, 
unter Einräumung einer halbjährigen Frist, gestattet wird, entweder neue Pfandbriefe auf 
verminderte Zinsen oder baaren Empfang des Nennwerths der umgewandelten Pfandbriefe 
zu wählen. 
#J53. Die Zinsen, wie nach erfolgter Ausloosung (§ 58) die Capitale der Pfand- 
briefe werden nur an den Inhaber, jene lediglich gegen Rückgabe der Zinsscheine, diese 
nur gegen Rückgabe des Hauptdocuments, der Zinsleisten und der noch nicht abgelaufenen
	        
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