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N3ZI.) Verordnung,
die Richtung der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahn betreffend;
vom 22sten Mai 1844.
1 Bezugnahme auf § 3 der Verordnung vom 4ten dieses Monats, den Eintritt der
Wirksamkeit des Gesetzes vom 10ten August 1837, in Bezug auf die Sichsisch -Schlesische
Eisenbahn betreffend und auf Grund der vom Directorium der Sichsisch-Schlesischen Eisen-
bahngesellschaft vorgelegten, vom Ministerium des Innern genehmigten Detailpläne, wird
andurch bekannt gemacht, daß die gedachte Eisenbahn auf der Strecke von Dresden bis
Bischofswerda durch die nachbenannten Flurbezirke geführt werden wird:
Stadt Dresden, Staatswaldung,
Staatswaldung, Seeligstadt,
Langebrück, Schmiedefeld,
Staatswaldung, Rittergut Harthau,
Lotzdorf, Kleinharthau,
Stadt Radeberg, Kleindrebnitz,
Wallroda, Goldbach,
Rittergut und Gemeinde Kleinwolmsdorf, Weikersdorf,
Arnsdorf, Bischofswerda.
Die Bestimmungen des Erxpropriationsgesetzes vom 3ten Juli 1835, der Vollziehungs-
verordnung von demselben Tage, der Erläuterungsverordnung vom 14ten März 1836 und
der Verordnung vom 5ten März dieses Jahres, haben daher auf die genannten Flurbezirke
und die innerhalb derselben von der Eisenbahnlinie betroffenen Grundstücke namentlich An-
wendung zu leiden.
Ueber die weitere Richtund 9 der Eisenbahn von Bischofswerda ab erfolgt künftig beson-
dere Verordnung.
Dresden, am 22sten Mai 1844.
Ministerium des Innern.
Nostitz und Jänckendorf.
Demnth.
Letzte Absendung: am lsten Juni 1844.