Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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g ZZ. Eine Verkümmerung der Aushändigung von Pfandbriefen nebst Zinsleisten Verkümmerung 
und Zinsscheinen an den Schuldner der Bank oder gegen die Hinausgabe wieder in Cours 
gesetzter Pfandbriefe findet nicht statt. 
Desgleichen wird die Zahlung der Zinsen auf die bereits ausgegebenen Zinsscheine 
außer Cours gesetzter, verlorner oder vernichteter Pfandbriefe oder Zinsleisten, durch keine 
Außercourssetzung, Verlusts= oder Vernichtungsanzeige, oder Beschlagnahme gehemmt, wohl 
aber die Ausreichung neuer Zinsleisten und Zinsscheine, insofern die § 29 vorgeschriebene 
Anzeige erfolgt ist. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Creditbewilligungen. 
# 34. Die Bank wird jedem Grundstücksbesitzer des Landkreises des Markgrafthums 
Oberlausitz, welcher die statutenmäßigen Bedingungen erfüllen kann, unter den für Cre- 
ditbewilligungen nach dem 4ten und 5ten Abschnitte im Allgemeinen bestehenden oder resp. 
auf Provinziallandtagen mit Genehmigung der Staatsregierung noch festzusetzenden Bestim- 
mungen, Darlehne gewähren. 
Wird einem Grundbesitzer die Bewilligung eines Credits oder Darlehns von dem Di- 
rectorium der Bank abgeschlagen, so steht ihm die Berufung an die Provinziallandstände des 
Landkreises frei, bei deren Entschließung es bewendet. 
§ 35. Der Antrag auf Bewilligung eines offenen Credits oder Darlehns kann nur 
von einem in der Verfügung über sein Vermögen unbehinderten Grundbesitzer gemacht wer- 
den. Vormünder bedürfen zu einem solchen die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde. 
#J 36. Dem Antrage sind beizulegen: 
1.) ein Zeugniß des zuständigen Gerichts über die persönliche Dispositionsfähig- 
keit des Antragstellers, oder bei unmündigen und resp. unter Zustandsvormundschaft stehen- 
den Besitzern, die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde; 
2.) ein Zeugniß der zuständigen Hypothekenbehörde über die Berechtigung des An- 
tragstellers zur Verpfändung des Grundstücks, über den Besitztitel, den Schuldenzustand, 
den Betrag und die Reihefolge der auf dem zu verpfändenden Grunpstücke bereits haften- 
den Hypotheken; 
3.) ein Zeugniß der zuständigen Gerichtsbehörde über die auf dem Grundstücke haf- 
tenden Steuereinheiten und sonstigen Abgaben und Belastungen jeder Art, z. B. Brand- 
versicherungswurzeln, Decem, Ausgedinge, Dienstrenten 2c. 
§6 37. In allen Fällen beschränkter Veräußerungsbefugniß hat der Eigenthümer des 
Grundstücks die Einwilligung der Betheiligten in gehöriger Form beizubringen und über- 
haupt alle Anstände und Hindernisse, welche der Hypothekenbestellung in der erforderlichen 
Maaße bei der Hypothekenbehörde entgegenstehen, auf gesetzlichem Wege zu beseitigen. 
Allgemeine 
Beitrittsfähig- 
keit. 
Dispositions= 
freiheit des 
Ansuchenden. 
Beizulegende 
Zeugnisse. 
Beseitigung 
von 
Dispositionsbe- 
schränkungen.
	        
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