Einwilligung
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6& 38. Insbesondere hat jeder Schuldner, wenn das Darlehn von der Bank gegen
nachstehender Cession gewährt werden soll, dafür zu sorgen, daß die etwa vorhandenen, der zu cedirenden
Gläubiger.
Höhe des
Credits.
Berücksichti-
gung baarer
Gefälle.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Darlehne auf
Forderung nachstehenden Hypothekengläubiger ihre Einwilligung dazu, daß die Bank bei ent-
stehendem Concurse ihre Forderungen in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe zu verlangen
berechtigt ist, ertheilen und insoweit mit ihrem Rechte zurücktreten.
# 39. Die Bank leiht nur in die erste Hälfte des Werths des zu verpfändenden
Grundstücks. Dieser Werth wird durch die, behufs der neuen Grundsteuer erfolgte Ab-
schätzung desselben bestimmt, indem der ermittelte Reinertrag mit dem 25fachen Betrage zu
Capital erhoben wird. (Vergl. § 45 flg.)
§ 40. Bei Gütern, welchen auf einseitigen Antrag nicht ablösliche, in die Hypothe-
kenbücher der verpflichteten Grundstücke als wirkliche Reallasten eingetragene, unveränderliche,
jährlich in demselben Umfange wiederkehrende baare Geldgefälle zuständig sind, können diese
mit dem 20fachen Betrage zu Capital erhoben und der nach § 39 festgestellte Credit bis
zur Hälfte des ermittelten Capitalwerths der baaren Geldgefälle erhöht werden.
§ 41. Zu Erlangung eines solchen Credits ist die Einreichung eines Verzeichnisses
der Grund= und Hypothekenbehörde der verpflichteten Grundstücke erforderlich, in welchem
die Natur und die Beträge der einzelnen baaren Gefälle und die Grundstücke, worauf die-
selben haften, aufgeführt sind.
8 42. Diese Gefälleverzeichnisse sind alljährlich wiederum einzureichen. Sollte sich
ergeben, daß eine falsche Angabe der Gefälle, oder eine, wenn auch nur theilweise Ablö-
sung derselben ohne Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften § 52 jet. § 2 des Ablösungs-
gesetzes vom 17ten März 1832 stattgefunden habe, so ist das ganze nach § 40 gewährte
Darlehn sofort mit dem nächstinstehenden Verzinsungstermine ohne Kündigung zur Rück-
zahlung fällig und überdem eine Conventionalstrafe von der Hälfte des Betrags des falsch
angegebenen oder resp. durch die Ablösung gewonnenen Capitals an die Casse der Bank
verwirkt.
§ 43. Darlehne auf blose Häuser werden nur bis zur Hälfte des bei der Oberlau--
blose Häuser. sitzischen Brandversicherungscasse catastrirten Werths ertheilt.
Geringstes
Darlehn.
Den blosen Häusern auf dem Lande werden hierunter solche, zu denen nicht mehr als
150 U Ruthen an Grund und Boden gehören, insoweit gleichgestellt, als das Haus nach
der aufliegenden Wurzelzahl und nur das dazu gehörige Areal nach den ermittelten Steuer-
einheiten abgeschätzt wird.
In beiden Fällen ist das Directorium ermächtigt, eine besondere Abschätzung der Ge-
bäude zu verlangen.
§& 44. Darlehne unter 100 Thlr. — — gewährt die Bank nicht.