Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(225) 
sechs hinter einander folgende Jahre, nach absoluter, und wenn sich eine solche nach zwei- 
maliger Abstimmung nicht ergiebt, relativer Stimmenmehrheit gewählt. 
8 84. Jeder Director und resp. Stellvertreter muß in der Provinz angesessen sein, Bedingungen 
und sich wesentlich in derselben aufhalten. Nimmt ein bereits erwählter Director oder Wahl. 
Stellvertreter ein öffentliches Amt, oder, wenn er mit einem solchen bei seiner Wahl be- 
kleidet war, ein anderes öffentliches Amt an, so hängt es von den Ständen des Landkreises 
ab, ob sie ihn sodann ferner in seiner Function beibehalten oder davon entlassen wollen. 
#85. Will einer der Directoren oder Stellvertreter sein Amt niederlegen, so hat Resignation. 
er sein Entlassungsgesuch bei den Ständen des Landkreises einzureichen, welche auf dem 
nächsten Provinziallandtage zu der Wahl eines neuen Directors oder resp. Stellvertreters 
verschreiten werden; bis dahin hat jedoch die Function fortzudauern. 
Den Ständen steht jederzeit frei, die übertragene Function zurückzunehmen. 
§ 86. Jeder Director und Stellvertreter übernimmt die Verantwortlichkeit, den Sta-Verantwortlich- 
tuten gemäß zu handeln. Für Beschlüfse und Handlungen des Directoriums, welche den keit. 
Statuten (oder dem später zu erlassenden Regulative) entgegenlaufen, sowie für Versehen, 
welche bei Anwendung gewöhnlicher Vorsicht würden vermieden worden sein, sind die Mit- 
glieder des Directoriums, insoweit sie an jenen Theil genommen haben, oder ihnen nicht 
ausdrücklich entgegengetreten sind, persönlich und solidarisch, für eigenmächtige oder pflicht- 
widrige Handlungen eines Einzelnen ist nur dieser allein verantwortlich, insofern die übri- 
gen jene nicht begünstigt oder ausdrücklich gebilligt haben. 
§ 87. Das Directorium ist in allen die Bank betreffenden Angelegenheiten berechtigt, Allgemeine Be- 
Kraft allgemeinen und besondern Auftrags im Namen der Provinziallandstände zu handeln rechtigung. 
und verpflichtet, nach bestem Wissen den Fortgang des Geschäfts zu fördern und dessen 
Interesse wahrzunehmen. 
Die Stände des Landkreises vertreten dessen Handlungen als von ihnen selbst ausge- 
gangen und es bedarf zu keiner derselben einer besondern Vollmacht. 
8 88. Die fünf wirklichen Directoren allein sind ermächtigt, die von der Bank aus= Ausschließliche 
zugebenden Pfandbriefe nebst deren Zinsleisten und Zinsscheinen, ferner Ouittungen und nerwechtieung) 
Hypothekenverzichte, Schuldverschreibungen, Reverse, Buchauszüge, Vollmachten und andere, Directoren. 
für die Bank und Namens derselben auszustellende Urkunden, Bescheinigungen und Schrif- 
ten zu vollziehen. Ihre Namen werden öffentlich bekannt gemacht. 
6*89. Das Directorium hält 4 mal im Jahre regelmäßige Sitzungen, welche gegen= Quartalsitzun- 
wärtig auf den Isten März, 1sten Juni, 1sten September und Isten December und fol= Jen- 
gende Tage jedes Jahres festgesetzt sind, sonst so oft der vorsitzende Director eine Einbe- 
rufung des Directoriums für nothwendig erachtet und veranstaltet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.