Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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8 93. Wenn ein durch einen Beschluß des Direetoriums Betheiligter sich dabei nicht Gegenvorstel- 
beruhigen will, sondern mit einer Gegenvorstellung einkommt, so ist der Gegenstand noch- lungen. 
mals in einer Plenarsitzung zu berathen und zur Entscheidung zu bringen. Gegen diesen 
Beschluß ist noch eine Berufung an den Provinziallandtag statthaft. 
s 94. Das Directorium erstattet jährlich zweimal Bericht an die Provinziallandstände Berichtserstat- 
über den Zustand und die Resultate der Bank, und legt die jährliche Rechnung an dieselben naeeegk 
ab. (6 14) Nach erfolgter Prüfung wird dem Directorium durch die Versammlung der 54* 
Stände des Landkreises auf einem ordentlichen Landtage der Liberationsschein ertheilt. 
s95. Der vorsitzende Director wird von den Ständen des Landkreises aus der Mitte II. Vorsitzender 
der Bankdirectoren erwählt. Er beruft die Versammlungen des Directoriums und führt Dirertor. 
darin den Vorsitz. Er hat die Aufsicht über den gesammten Geschäftsgang und insbeson- 
dere über das Cassenwesen der Bank. Unter ihm stehen der Syndicus und das gesammte 
Büreaupersonal. 
§ 96. Das Directorium hat aus seiner Mitte einen Stellvertreter des vorsitzenden Stellvertreter 
Directors zu erwählen, welcher im Falle der Verhinderung ganz in die Stelle des Letz= desselben. 
tern tritt. 
§– 97. Der vorsitzende Director hat alle Maaßregeln zu treffen, welche die Sicher= Geschäftskreis 
heit der Bank und der ungestörte Fortgang der Geschäfte erheischen, insbesondere Vollmach= desselben. 
ten auszustellen, Klagen zu erheben, Kündigungen und Ererutionen eintreten zu lassen, 
und diejenigen Verrichtungen zu besorgen, welche dem Directorium zuständig, aber der col- 
legialischen Berathung und Beschlußfassung nicht vorbehalten sind. 
Derselbe ist demnächst auch zu allen Handlungen berechtigt, welche in den Geschäfts- 
kreis des Syndicus fallen, insoweit dazu nicht eine besondere gesetzliche Befähigung erfor- 
derlich ist. 
Von allen seit der letzten Directorialversammlung vorgekommenen wichtigeren Angele- 
genheiten der Bank hat er dem Directorium bei dessen nächster ordentlicher Versammlung 
Vortrag zu erstatten. 
8 98. Der vorsitzende Director hat. das Recht, in plötzlichen und dringenden Fällen Aufnahme von 
Darlehne für die Bank aufzunehmen. Die dießfallsige Verschreibung ist solchenfalls von Darlehnen. 
dem vorsitzenden Director und dem Syndicus der Bank zu vollziehen. (Vergl. jedoch 8109) 
8 99. Der vorsitzende Director ist berechtigt, den Ankauf und Verkauf von Papieren Kauf und Ver- 
und Effecten der Bauk unter Einverständniß des Syndicus anzuordnen und zu vollziehen. kauf von Effee- 
Dieser Anordnung muß jedoch ein vorausgegangener collegialischer Beschluß des Directo- 2 
riums (vergl. auch 9 109) dann zum Grunde liegen: 
(a.) wenn nicht das Bedürfniß der Bank, sondern nur vortheilhaftere Anlegung in 
Frage kommt, oder 
1844. 36
	        
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