Liefergelder.
III. Sondieus.
Qualification
desselben.
Geschäftskreis
defselben.
Fortsetzung.
Dienstinstructi—
onen.
Stellvertre-
tung.
(228 )
b.) der Ankauf von Papieren auswärtiger Pfandbrief-Systeme oder ausländischer Staats-
papiere beabsichtigt wird.
§ 100. Die Directoren und deren Stellvertreter (§+ 83), sowie die beiden Landesbe-
amten (66 107—112) erhalten für die Besorgung der Geschäfte der Bank von dem Pro-
vinziallandtage zu bestimmende Liefergelder.
§ 101. Der Syndicus der Bank ist Mitglied des Directoriums, hat jedoch in dem-
selben nur eine berathende Stimme. Er muß seinen wesentlichen Aufenthalt in Budissin
haben, wird von den Ständen des Landkreises auf Vorschlag des Directoriums erwählt,
und bezieht einen festen, von dem Provinziallandtage zu bestimmenden Gehalt, kann auch
nur durch Beschluß der Stände des Landkreises wiederum entlassen werden.
§–102. Der Syndicus ist Rechtsconsulent der Bank und muß zur Protocollfüh-
rung befähigt sein.
103. Der Spndicus hat die specielle fortwährende Aufsicht über das Cassenwesen
der Bank und das Büreaupersonal. Er erläßt alle Anordnungen, welche zum steten Fort-
gange des Geschäfts erforderlich find. Von ihm wird alles zur Berathung des Directo-
riums vorbereitet, und dessen Beschlüsse werden von ihm in Vollzug gesetzt, insoweit selbige
nicht eine Mitwirkung des vorsitzenden Directors erheischen.
8 104. Alle an das Directorium der Bank gerichteten Eingaben werden von ihm
eröffnet und, insoweit keine hauptsächliche Entschließung, sondern nur eine Zwischenbeschei-
dung in Frage kommt, wird letztere von ihm selbst erlassen; alle Ausfertigungen dieser Art
erfolgen unter seinem, des Syndicus, Namen.
§ 105. Der Syndicus erhält seine Dienstinstruction gleich den übrigen Beamten der
Bank von dem Directorium, ist für seine Handlungen und Vernachlässigungen zunächst dem
vorsitzenden Director und dem gesammten Directorium verantwortlich und hat Caution zu
bestellen.
Die Dienftinstructionen sind den Ständen des Landkreises zur Genehmigung vorzulegen.
106. In solchen einzelnen Verhinderungsfällen, wobei juristische Befähigung und
das Befugniß zum Protocolliren erforderlich ist, kann ein vom vorsitzenden Director zuzu-
ziehender Gerichtsbeamter die Stelle des Syndicus vertreten. Wird aber derselbe durch
Krankheit längere Zeit hindurch an der Verwaltung seines Amtes gänzlich behindert, so
ist für die Dauer der Verhinderung mit den Geschäften dieses Amtes, soweit solche nicht
einstweilen durch den vorsitzenden Director, oder auch nach Befinden durch einen andern,
von letzterem deshalb zu beauftragenden Director, mit dem ersten Buchhalter besorgt wer-
den können, ein Gerichtsbeamter im Allgemeinen dazu zu beauftragen und dazu zu ver-
pflichten.