Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(239.) 
8 8. In Betreff des Verhältnisses des Sächsisch-Schlesischen Eisenbahnunternehmens 
zur Poft, insbesondere der Entschädigung, welche der letztern von der Gesellschaft für die 
zu deren Gunsten erfolgende Verzichtsleistung auf das Vorrecht der der Post ausschließlich 
zustehenden regelmäßigen Personenbeförderung für die ganze Länge des § 1 gedachten Ei- 
senbahntracts zu gewähren ist, sowie über die der Postanstalt gegenüber von der Gesellschaft 
sonst zu übernehmenden Verbindlichkeiten sind in der Beilage A. die nähern Feftsetzungen 
enthalten. Die Gesellschaft hat sich daher diesen Bedingungen, welche als integrirender 
Bestandtheil gegenwärtiger Concessionsurkunde anzusehen sind, zu unterwerfen und durch 
das Gesellschaftsdirectorium denselben pünctlich Folge leisten zu lassen. 
9. Um von der Stchsisch-Schlesischen Eisenbahn auch für die Zwecke der Militär- 
verwaltung den durch das öffentliche Interesse gebotenen ungehinderten Gebrauch machen 
zu können, so wird in dieser Hinsicht, zugleich in Berücksichtigung der mit der Königl. 
Preußischen Regierung bestehenden vertragsmäßigen Verabredungen, Folgendes festgesetzt: 
1.) die Gesellschaft ist, der Königl. Sächsischen Militärverwaltung gegenüber, ver- 
pflichtet: 
a) Militärpersonen und Militäreffecten, welche der Eisenbahn auf Anordnung der obe- 
ren Militärbehörden, mit Einschluß der Regimentscommandanten und der Commandanten 
anderer selbstständiger Truppenabtheilungen, zum Transport überwiesen werden, stets vor- 
zugsweise vor andern Reisenden und Transportgegenständen, mit alleiniger Ausnahme der 
für Rechnung der Post zu bewirkenden Sendungen, anzunehmen und mittelst der gewöhn- 
lichen Wagenzüge zu befördern; nur müssen dieselben zwei Stunden vor der Abfahrtszeir 
angemeldet werden; 
b) zu Fortschaffung größerer Truppenabtheilungen, für welche die gewöhnlichen Wa- 
genzüge nicht zureichen, Ertrazüge zur Disposition der Militärverwaltung zu stellen, soweir 
die disponibeln Transportmittel ohne Störung des regelmäßigen Bahnbetriebs es gestatten; 
Officiere und ihnen gleich zu achtende Militärbeamte werden in beiden Fällen in den 
höheren, Unterofficiere und Soldaten in den unteren Wagenelassen untergebracht. 
2.) Das Fahrgeld anlangend, so ist dasselbe 
a) in dem Falle unter 1 a bei Personentransporten nach Verhältniß von höchstens 
2 des für die betreffende Wagenclasse bestehenden Satzes zu bezahlen. Dagegen erfolgt 
bei Transporten von Militäreffecten, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen jeglicher Arr, 
einschließlich der Fuhrwerke und Geschütze, die Vergütung nach dem für Productenfracht 
festgesetzten Tarifsatze in allen den Fällen, wenn die zu transportirenden Gegenstände nicht 
selbst Producte sind. Bei letzteren tritt eine Ermäßigung von 25 Procent ein. 
b) Die auf Requisition der Militärbehörde gestellten Ertrazüge werden nach Zahl der 
benöthigten Wagen in der Art vergütet, daß für jeden Wagen, gleichviel ob Personen 
oder Effecten zu transportiren sind, der Tarifsatz für 80 Centner Productenfracht, nach
	        
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