Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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5.) Es bewendet bei dem gesetzlich bestehenden ausschließlichen Vorrechte der Postan- 
stalt, Briefe, Pakete und Geldsendungen bis zu und mit zwanzig Pfund zu befördern. 
Die Verwaltung der Eisenbahn wird sich daher nicht nur der Annahme solcher Sendungen, 
sondern auch aller und jeder, den gesetzlichen Strafen ohnehin unterliegenden Connivenz in 
Betreff von Contraventionen enthalten, welche etwa Seiten der von ihr hierunter zu ver- 
tretenden Untergebenen oder von den Mitreisenden und den Absendern versucht werden 
könnten. 
Die Postanstalt wird dagegen die Correspondenz der Eisenbahngesellschaft, so weit solche 
die Bahnverwaltung betrifft, mit dem Siegel der Gesellschaft bedruckt ist und der Gegen- 
stand der Sendung das Gewicht von 1 Pfund nicht übersteigt, bis zu den betreffenden 
Bahnstationen portofrei befördern und ausliefern. 
6.) Die Postadministration ist befugt, von der Eisenbahn, nach ihrer Vollendung und 
nach Befinden schon bei Streckenfahrten, auch für ihre Fahrpostsendungen bei jedem Zuge 
Gebrauch zu machen. 
7.) Für die Fahrpostsendungen (mit Ausschluß der Nr. 4 benannten, unentgeldlich 
zu befördernden Gegenstände) wird der Eisenbahngesellschaft nach dem Gesammtgewichte die- 
ser Sendungen bei jedem Stationspuncte und bei jedem Zuge der jedesmalige, für die 
verladenen Waaren bestimmte Fahrpreis, jedoch in Berücksichtigung der nöthigen Herab- 
setzung des Postporto's auf der durch die Eisenbahn betroffenen Tour, mit einer Ermäßi- 
gung von Fünf und Zwanzig Procent, von der Postverwaltung bezahlt, und soll hier- 
über vierteljährige Abrechnung gepflogen werden. 
8.) Die Eisenbahngesellschaft wird täglich mindestens bei einer ihrer Fahrten einen wei- 
tern, als den zum Betriebe des Dienstes unerläßlichen Aufenthalt nicht gestatten. 
Die Bestimmung der Abfahrtsstunden auf den Endpuncten, sowie der Anhaltepuncte 
unterwegs, hat nur im Einverständnisse der Postadministration zu erfolgen, welche jedoch 
solche Veranstaltungen treffen wird, daß ein wesentlicher Aufenthalt auf den Unterwegs- 
stationen nicht eintrete. 
9.) Die Eisenbahngesellschaft wird die Postsendungen bei jeder Fahrt, mittelst beson- 
derer, von ihr zu haltender und den Bedürfnissen der Post gemäß eingerichteter, mit der 
Bezeichnung: „Königliche Post,“ versehener Wagen, befördern. 
Für die in dem Postwagen nicht ganz unterzubringenden Poststücke hat die Gesellschaft 
einen andern, mit verschließbaren Packräumen versehenen Wagen bereit zu halten. 
Nächstdem hat die Gesellschaft die in Dienstangelegenheiten reisenden Postbeamten, ins- 
besondere auch die, die Posten begleitenden Schaffner unentgeldlich zu befördern. 
10.) Zur Erleichterung und Sicherstellung des Postverkehrs auf der Eisenbahn, wird 
die Gesellschaft auf allen Bahnhöfen und Anhaltepuncten für die nöthigen und passenden 
Localitäten zu einstweiliger Unterbringung der abgehenden oder ankommenden Poststücke sor- 
1844. 38
	        
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