(245 )
tend gemacht, oder der Bau von der Gesellschaft auf Grund des ihr zugesicherten Vorzugs—
rechts, unabhängig von einer Unterstützung des Staats, beschlossen werden sollte, so wird
selbige ein integrirender Theil der § 1 genannten Hauptbahn.
§ 3. Zu Erreichung des § 1 erwähnten Gesellschaftszwecks werden Fond.
Sechs Millionen Thaler
aufgebracht, welche nebst dem Betrage der nach § 22 von der Königlich Sächsischen Staats-
regierung zu leistenden Zinsenvorschüsse das Actiencapital bilden. Insofern bei Ausführung
der § 2 gedachten Flügelbahn eine Vermehrung der Geldmittel erforderlich werden sollte,
bleibt deren Beschaffung weiterer Beschlußnahme vorbehalten.
& 4. Die Actiengesellschaft wird von der Staatsregierung, welche zu dem ursprüng= Mitglieder.
lichen Anlagecapitale der Sechs Millionen Thaler (§ 3) den dritten Theil einschießt, und
den die übrigen zwei Drittheile des erwähnten Capitals aufbringenden Inhabern der Actien
gebildet.
Die gedachte Staatsregierung hat sowohl wegen vorgedachten Drittheils, als wegen
der aus den Zinsenvorschüssen (§ 22) erwachsenden Vermehrung desselben, nach Verhältniß
der Summen mit den Actieninhabern gleiche Rechte und Pflichten, soweit gegenwärtiges
Statut keine Ausnahmen fesitstellt.
5. Die Gesellschaft hat ihren Wohnsitz in Dresden und ihren Gerichtsstand vor Gerichtsstand.
dem dasigen Justizamte. 1
Ausgenommen von dieser letztern Bestimmung sind die in dem zwischen der Königlich
Sächsischen und Königlich Preußischen Staatsregierung unterm 24sten Juli 1843 abge-
schlossenen, hier unter B. angedruckten, die Gesellschaft allenthalben bindenden Vertrage
Art. 17 bemerkten Fälle, in welchen vor den Königlich Preußischen Gerichtsbehörden nach —
Preußischen Gesetzen Recht zu leiden ist.
s 6. Die Aectiengesellschaft wird in allen und jeden Beziehungen nach außen hin Vertretung.
durch das Directorium vertreten (6 70).
§ 7. Die Actiengesellschaft wird durch die von ihr in Generalversammlungen (§ 44 flg.) Verpflichtung.
gefaßten, sowie durch die statutenmäßigen Beschlüsse und Handlungen des Ausschusses und
des Directorii verpflichtet.
§l# . Die Actiengesellschaft kann nur aufgelöst werden:
a) durch eine, nach Production von mindestens 25,000 Stück im freien Verkehr befind-
licher Actien stattfindende Generalversammlung, in welcher wenigstens drei Viertheile der
Stimmen für die Auflösung sich entscheiden.
Ist letztere beschlossen und hat dieser Beschluß die zur Wirksamkeit desselben erfor-
derliche Genehmigung der Staatsregierung erhalten, so wird nach vorgängiger, vom
Directorio erlassener Bekanntmachung, das Eigenthum der Gesellschaft constatirt und so-
387“
Dauer.